Rasante Medienentwicklung, gebremster Jugendschutz

Unklare Abgrenzung von Aufsicht und Selbstkontrolle schwächt die Selbstregulierung

Zunächst schien alles klar. Das System der regulierten Selbstregulierung will Anreize schaffen, dass Fernsehsender ihre Programme vor der Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zur Prüfung vorlegen und das Ergebnis beachten. Solche Anreize sind notwendig, weil man die Anbieter aufgrund des Zensurverbots nicht zu solch einer Vorabprüfung zwingen kann. Einen wichtigen Anreiz bietet der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dadurch, dass er der Selbstkontrolle einen Beurteilungsspielraum zugesteht, über den sonst nur Behörden verfügen. Dadurch erhält das Prüfergebnis die notwendige Sicherheit für den Anbieter. Es kann von der gesetzlichen Aufsicht, der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), nur aufgehoben werden, wenn es fachlich nicht haltbar ist. Seit dem 1. April 2003, seitdem der Beurteilungsspielraum gilt, hat sich das Prüfvolumen bei der FSF mehr als verdoppelt, die Beschwerden über mögliche Verstöße im Bereich des Jugendschutzes bei den Aufsichtsbehörden sind dagegen stark zurückgegangen.
Trotz einer FSF-Freigabe beanstandete die KJM im Mai 2012 überraschend eine Folge des inzwischen eingestellten RTL-Formats Die Super Nanny. Die Darstellung häuslicher Gewalt und Aggression sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde und damit nach § 4 Abs. 1 JMStV unzulässig. Vor allem im Hinblick auf die mehrfache Wiederholung von Szenen, in denen die Mutter ihre drei Kinder auf Finger, Arme oder Po schlägt und die Kinder Angst zeigen oder weinen, sei der Sender über das hinausgegangen, was zur Verdeutlichung des Sachverhalts nötig sei. Nach Ansicht der FSF ist für den Zuschauer die Konfrontation mit der ausweglosen Situation der Kinder zwar kaum zu ertragen, allerdings gehe es gerade darum, das Verhalten der Mutter zu verurteilen, den Kindern zu helfen und nach Auswegen aus der Situation zu suchen.*
Die KJM setzte sich über diese Einschätzung der FSF hinweg und vertrat darüber hinaus die Auffassung, der Beurteilungsspielraum gelte im Bereich der unzulässigen Sendungen nicht.
In der juristischen Literatur werden zu dieser Frage unter schiedliche Positionen vertreten, sodass es der FSF sinnvoll schien, die Frage durch eine Feststellungsklage klären zu lassen. Sind Entscheidungen in diesem wichtigen Bereich für die Anbieter nicht mehr sicher, besteht aus FSFSicht die Gefahr, dass der Anreiz zur Prüfung wegfällt und somit manches zur Ausstrahlung käme, was die FSF bisher herausgefiltert hat.
Es stellte sich allerdings heraus, dass es für die FSF keine Möglichkeit gibt, gegen Entscheidungen der KJM gegen einen Sender zu klagen, auch wenn sie dadurch direkt betroffen ist. Als Organ der Landesmedienanstalten trifft die KJM zwar verbindliche Entscheidungen, der Bescheid wird jedoch von der für den Sender zuständigen Landesmedienanstalt ausgestellt, gegen die der Veranstalter dann auch klagen kann. Da die FSF zwar durch die KJM anerkannt ist, die Anerkennung aber über die Landesmedienanstalt am Ort der Selbstkontrolle ausgesprochen wird, wurde die Klage am VG Berlin gegen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) eingereicht. Das Gericht erklärte sich am 11. Dezember 2012 allerdings für nicht zuständig, schon allein deshalb, weil im Falle eines Erfolgs der Klage die MABB die KJM nicht zwingen könne, ihre Rechtsposition zu ändern. Die FSF könne sich nur an die Klage des Senders gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) anhängen, die den Beanstandungsbescheid seinerzeit ausgestellt hatte.
Was aber, wenn die FSF in einem Fall eine rechtliche Klärung anstrebt, bei dem der Anbieter auf eine Klage verzichtet? Oder wenn das VG Hannover den Bescheid aufhebt, ohne die Frage des Beurteilungsspielraumes aufzugreifen? Außerdem: Ein solches Verfahren kann mehrere Jahre dauern. Bis dahin wird in einem wichtigen Bereich der regulierten Selbstregulierung Unklarheit herrschen. Die Folge könnte eine Destabilisierung des Systems sein – eines Systems, das gerade begann, sich einzuspielen und zu funktionieren. Das kann weder im Sinne der KJM noch der FSF und schon gar nicht im Sinne des Jugendschutzes sein. Das System kann daher nur überleben, wenn es beiden Seiten gelingt, ein bilaterales Kommunikations- und Regelungssystem zu finden, das ohne gerichtliche Klärung auskommt.

Den vollständigen Text bieten wir Ihnen hier zum Download.

* Anmerkung der Redaktion: hier geht es zum Artikel „VERSTÖSST „DIE SUPER NANNY“ GEGEN DIE MENSCHENWÜRDE? WARUM DIE FSF BEI DER VON DER KJM BEANSTANDETEN FOLGE DER „SUPER NANNY“ KEINEN VERSTOSS FESTGESTELLT HAT“, von Claudia Mikat (seit 2001 Leiterin der FSF-Programmprüfung und hauptamtliche Vorsitzende in den Prüfausschüssen).

Über Joachim von Gottberg

Prof. Joachim von Gottberg ist Chefredakteur der Fachzeitschrift tv diskurs. Von 1985 bis April 1994 war er als Ständiger Vertreter der OLJB bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) tätig, von April 1994 bis 2019 führte er die FSF als Geschäftsführer. Daneben bekleidet Joachim von Gottberg seit 2006 eine Honorarprofessur für das Fach Medienethik/Medienpädagogik an der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF in Potsdam und seit 2015 außerdem eine Vertretungsbefestigung für den Bereich Medien und Kommunikationswissenschaften in Halle.