Neuer Anlauf

Länder legen Eckpunktepapier zur Novellierung des JMStV vor

Joachim von Gottberg zur Novellierung des JMStv (c) FSFAm 16. Dezember 2010 scheiterte das Inkrafttreten des bereits von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) an der Ablehnung durch den Landtag in Nordrhein-Westfalen. Wie an dieser Stelle schon mehrfach berichtet, gab es seitdem immer wieder die erklärte Absicht, den Entwurf in einer veränderten Fassung erneut den Landtagen vorzulegen. Das politische Umfeld hat sich etwas entspannt. Zumindest die Piratenpartei, die sich besonders für die Freiheit des Internets einsetzte und sich strikt gegen jedes technische Jugendschutzsystem stellte, hat mittlerweile stark an Bedeutung verloren. Vorbehalte gegen zu viele Einschränkungen der Freiheit im Netz gibt es aber auch bei den Grünen, die immerhin in fünf Ländern mitregieren.

Am 12. März 2014 überraschte die Rundfunkkommission mit der Nachricht, sie habe ein Eckpunktepapier als Grundlage für die Novellierung des JMStV verabschiedet. Anders als 2010 werde man diesmal eine ergebnisoffene Onlinekonsultation durchführen. Offenbar besteht nach wie vor die Befürchtung, lautstarke Proteste von Netzaktivisten könnten den Entwurf erneut zu Fall bringen. Um dem vorzubeugen, haben sich die Autoren auf einige wenige Punkte beschränkt. Die eigentlich notwendige grundlegende Reform des JMStV, der sich in vielen Punkten als nicht mehr zeitgemäß oder zumindest äußerst missverständlich erwiesen hat, ist in dem Eckpunktepapier allerdings nicht zu erkennen.
Konkret geht es um folgende Punkte: Angesichts der medialen Konvergenz ist geplant, die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) rechtlich in die Lage zu versetzen, auch Altersfreigaben für die Auswertung im Fernsehen oder im Internet zu erteilen – selbst dann, wenn eine Veröffentlichung als Trägermedium nicht beabsichtigt ist. Im Wesentlichen übernimmt hier das Papier die Formulierungen des 2012 vom Bundesfamilienministerium angekündigten Entwurfs einer Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Nach Protesten der Länder, die in diesem Bereich die Regelungskompetenz für sich in Anspruch nehmen, hat der Bund das Vorhaben nicht weiterverfolgt. Warum allerdings die mediale Konvergenz ausschließlich durch die nach dem JuSchG arbeitenden Selbstkontrollen in Richtung Onlineverbreitung geregelt werden soll, während die nach dem JMStV arbeitende Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) weiterhin auf den Fernseh- bzw. Internetbereich beschränkt wird, bleibt ein Rätsel. Etwa 30 % der DVD-Veröffentlichungen sind vorher im Fernsehen gelaufen und bereits durch die FSF geprüft worden. Dennoch müssen sie noch einmal das komplette Prüfverfahren bei der FSK durchlaufen. Immerhin wurde in einem Fachgespräch zwischen den Rundfunkreferenten und den beteiligten Institutionen zugesagt, dieses Problem lösen zu wollen. Für die öffentliche Diskussion entscheidender ist die Absicht des Entwurfs, auch Portale, auf denen Dritte sogenannten User Generated Content anbieten, mit Blick auf die Bestimmungen des JMStV in die Pflicht zu nehmen. Der Plattformbetreiber „muss die Einbeziehung oder den Verbleib solcher Inhalte in seinem Gesamtangebot verhindern“, sofern sie jugendschutzrelevant sind (§ 5 Nr. 4 b des Entwurfs). Dazu kann er sein gesamtes Angebot für Jugendschutzprogramme ab 12 oder ab 18 Jahren kennzeichnen. Er muss sich dann nicht um jeden einzelnen Beitrag kümmern, aber es werden auch Angebote für Kinder und Jugendliche gesperrt, die völlig harmlos oder sogar für sie geeignet sind. Ansonsten muss der Betreiber Vorkehrungen treffen, wenn er User Generated Content verbreitet. „Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft, der u. a. ein Beschwerdemanagement beinhaltet“ (§ 5 Nr. 4 letzter Satz). Allerdings muss der Plattformbetreiber nur dann mit einem Bußgeld rechnen, wenn er wissentlich und wiederholt jugendschutzrelevante Angebote gar nicht oder falsch kennzeichnet. Dennoch stellt sich hier die Frage, wie weit man nicht kommerziellen Anbietern die Einschätzung ihrer Angebote nach Jugendschutzgesichtspunkten zumuten kann. Bereits Ende des Jahres, so die Absicht, sollen die Ministerpräsidenten den fertigen Staatsvertrag unterschreiben.
Man darf gespannt sein.

Dieser Beitrag steht Ihnen als Podcast auf unserer Website zur Verfügung.

Anmerkung der Redaktion: Unter https://www.jugendmedienschutz.sachsen.de/ecm-politik/sachsen/de/home besteht bis zum 19. Mai 2014 die Gelegenheit, das Diskussionspapier zu kommentieren, zu ergänzen und zu bewerten. Nach Abschluss der Konsultation wird auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse ein Staatsvertragsentwurf erarbeitet, der am 16. Juni 2014 online gestellt werden soll und einen Monat lang kommentiert werden darf.

Über Joachim von Gottberg

Prof. Joachim von Gottberg ist Chefredakteur der Fachzeitschrift tv diskurs. Von 1985 bis April 1994 war er als Ständiger Vertreter der OLJB bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) tätig, von April 1994 bis 2019 führte er die FSF als Geschäftsführer. Daneben bekleidet Joachim von Gottberg seit 2006 eine Honorarprofessur für das Fach Medienethik/Medienpädagogik an der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF in Potsdam und seit 2015 außerdem eine Vertretungsbefestigung für den Bereich Medien und Kommunikationswissenschaften in Halle.