In den vergangenen Wochen begleitete uns die fünfte Staffel The Walking Dead, die in deutscher Erstausstrahlung auf FOX zu sehen war, jede Woche in den FSF-Prüfungen. Immer montags, um 21.00 Uhr, strahlte der Pay-TV-Sender den zweiten Teil der aktuellen Staffel aus – heute abend nun die letzte, finale Folge! Conquer (Hersche) erhielt von der FSF eine Freigabe für Zuschauer ab 18 Jahren, verbunden mit einer Ausstrahlung im Nachtprogramm. FOX strahlt die 16. Episode vorgesperrt und ungeschnitten ab 21.00 Uhr aus. Die FSF veröffentlichte zu allen Folgen der aktuellen Staffel, jeweils montags parallel zur Ausstrahlung um 21.00 Uhr, die Ergebnisprotokolle des Prüfungsausschusses. Heute gibt es die Ergebnisse aus der FSF-Prüfung schon vorab!
Ergebnisprotokoll
Prüfausschuss
Allgemeine Angaben
Prüfdatum: 24.03.2015
Sendetitel: THE WALKING DEAD
Staffel: 05
Episodennummer: 016
Episode (deutsch): Herrsche
FSK-Freigabe: —
Antrag
Antragsteller: FOX
Gekürzte Fassung: nein
Beantragte Freigabe: ab 16
Beantragte Sendezeit: 22:00 Uhr
Sendelänge: 62 m 20 s
Entscheidung
Freigabe: ab 18 / Nachtprogramm
Stimmverhältnis: 5:0
Sendezeit ohne Auflage
FSF-Altersfreigaben Orginalfassung: ab 18
Senderfassung: —
FSF-Fassung: —
Auflagen keine
Begründung
Risikodimension/-en:
– Gewaltbefürwortung bzw. -förderung
– sozialethische Desorientierung
*ACHTUNG der folgende Abschnitt enthält SPOILER*
Kurzbewertung
Die Episode der Endzeit-Zombie-Serie kann aufgrund ihres hohen Gewaltniveaus, der bildlichen Explizitheit und der zum Teil positiven Konnotation der Gewalthandlungen nach einhelliger Meinung der Ausschussmitglieder erst im Nachtprogramm ausgestrahlt werden. Die Folge bietet eine Massierung genretypischer Auseinandersetzungen zwischen Menschen und Zombies und enthält zahlreiche, in der Gewaltdarstellung zum Teil drastische, blutige und splatterartige Szenen. Die Zombieaction ist in dieser Folge nicht ein allgemeines tumultartiges Kampfgeschehen, sondern zum Teil recht explizit und facettenreich: Den Untoten werden die Köpfe mit Schlingen abgetrennt, Dreien wird dieser gleichzeitig mit einer Kette abgeschlagen, ein Kopf platzt im Zweikampf über Rick, so dass ihn Hirnmasse besudelt etc..
Wenngleich diese in ihrer Inszenierung als durchaus grenzwertig eingeschätzt werden, bleibt die alltagsferne Extrem- bzw. Ausnahmesituation als solche, bleiben die Gewalthandlungen der Menschen als Notwehrhandlungen erkennbar. Hinzu kommen allerdings die Gewaltaktionen der Menschen gegen Menschen, die hier zwischen Vertretern der zwei Gruppen zutage treten und in der Schlussszene münden, in der Rick skrupellos, bar jeder Tötungshemmung auf Geheiß der Anführerin den wehrlosen Pete in den Kopf schießt. Die skizzierten Konflikte zwischen den Menschen, die in den letzten zehn Minuten der Folge in parallelen Handlungssträngen erzählt werden, laufen allesamt auf gewaltsame Szenarien hinaus. Zwar sehen sowohl Glenn als auch Sasha davon ab, die ihnen Unterlegenen im Kampf zu töten. Dennoch wird dramaturgisch mit der Tötungsidee gespielt. Die moralischen Dilemmata waren immer fester Bestandteil der Serie. Auffällig ist hier, dass Gewalt zunehmend als direktes Mittel ohne lange Dialoge eingesetzt wird und dass die Dichotomie – zwischen dem, was gegen die Zombies, und was gegen die Menschen in der geschützten Gemeinschaft gelten darf, zunehmend verwischt wird – und zwar von Figuren wie Rick, die bislang als moralische Richtschnur galten. Zwar wurde gesehen, dass der Protagonist Rick im Erzählkontext diese Rolle der moralischen Leitfigur (an Morgan?) zu verlieren und die Gruppe von ihm abzurücken scheint. Allerdings bestand Unsicherheit, ob sich diese Ebene jugendlichen Rezipienten hinreichend erschließt oder ob die voyeuristische Perspektive auf den Notstand und das Notwendige überwiegt, ohne die Gewalt zu hinterfragen.
Der FSF-Prüfausschuss entschied einhellig eine Freigabe ab 18 Jahren und eine Ausstrahlung im Nachtprogramm. Aufgrund der Massierung von Gewaltszenen, der Drastik der Gewaltbilder und befürwortender Aussagetendenzen sah der Ausschuss eine Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer Gewaltbefürwortung bzw. -förderung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 PrO-FSF) und einer sozialethischen Desorientierung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 3 PrO-FSF) und Verrohung für Kinder und Jugendliche.
Anmerkung: Die Bewertung einzelner Szenen wird durch technische Schutzmechanismen erheblich erschwert.
Und schon wieder völlig widersprüchlich! Jetzt auf einmal seien die Gewaltszenen befürwortend? Und in Folge 14 waren die Gewaltexzesse aufgrund des Genres nicht jugendgefährdend? Was stimmt jetzt? Seien wir ehrlich: Kein 16-järiger wird wegschalten, sobald er den Warnhinweis der Altersfreigabe sieht. Aber Hauptsache die FSF hat was zu tun.