The Walking Dead ist seit dem 12. Oktober wieder jeden Montag in deutscher Erstaustrahlung auf FOX zu sehen. Immer montags um 21.00 Uhr strahlt der Pay-TV-Sender die sechste Staffel aus. Die FSF veröffentlicht zu allen Folgen der aktuellen Staffel jeweils montags parallel zur Ausstrahlung um 21.00 Uhr die Ergebnisprotokolle des Prüfungsausschusses.
Die heute ausgestrahlte sechste Episode Always Accountable (Wer die Wahl hat) erhielt von der FSF eine Freigabe für Zuschauer ab 16 Jahren, verbunden mit einer Ausstrahlung im Spätabendprogramm. FOX strahlt die Folge vorgesperrt und ungeschnitten ab 21.00 Uhr aus.
Ergebnisprotokoll
Prüfausschuss
Allgemeine Angaben
Prüfdatum: 13.11.2015
Sendetitel: THE WALKING DEAD
Staffel: 06
Episodennummer: 06
Episode (deutsch): Wer die Wahl hat
FSK-Freigabe —
Antrag
Antragsteller: FOX
Gekürzte Fassung: nein
Beantragte Freigabe: ab 16
Beantragte Sendezeit: 22:00 Uhr
Sendelänge: 41.15 Minuten
Entscheidung
Freigabe ohne Auflage: ab 16/Spätabendprogramm
Stimmverhältnis: 5:0
Sendezeit ohne Auflagen/Schnitte
Begründung
Risikodimensionen:
– Gewaltbefürwortung bzw. -förderung,
– sozialethische Desorientierung
Kurzbewertung
Die dialoglastige Episode der klar im Genre verorteten Zombie-Dystopie bietet genretypische Auseinandersetzungen zwischen Menschen und Zombies und enthält wenige und in der Gewaltdarstellung zurückgenommene splatterartige Szenen, die jedoch nicht geeignet sind, bei Jugendlichen ab 16 Jahren Gewalt befürwortende Einstellungen zu bewirken. Die alltagsferne Extrem- bzw. Ausnahmesituation bleibt als solche erkennbar ebenso wie die Gewalthandlungen der Menschen überwiegend als Notwehrhandlungen einzuschätzen sind. Der FSF-Prüfausschuss entschied einstimmig eine Freigabe ab 16 Jahren und eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm.
Eine weitergehende Freigabe wird einstimmig abgelehnt, da aufgrund der Drastik der Gewaltbilder eine Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer Gewaltbefürwortung bzw. -förderung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 PrO-FSF) und einer übermäßigen Angsterzeugung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 PrO-FSF) für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren vermutet wird.
