Party mit Hitler?

Eine gemeinsame Prüferfortbildung von FSF, FSM und KJM zum Thema Nicht witzig!? – Die Grenzen von Humor aus Jugendschutzsicht.
Humor und Satire wurden schon immer Grenzen gesetzt, durch Gesetze und Verbote, aber auch durch Geschmack, Meinungs- und Deutungshoheit. Auch der Vorwurf der Grenzüberschreitung ist ein alter. In demokratischen Gesellschaften wie der Bundesrepublik gibt es dafür natürlich Regelungen und Gesetze, 2016 noch einmal deutlich geworden durch die Satiren auf den türkischen Präsidenten Erdoğan von extra 3 und die nachfolgende Ausführungen zu Satiregrenzen von Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf selbigen. Wie schnell die konkrete politische Realität derartige Humorprobleme überrollen kann, zeigt der Putschversuch im Juli und die dramatischen Folgen für die Türkei, angesichts derer die Empörung über Böhmermann absurd erscheint.
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Ist der Kopf ab, landet er im Nachtprogramm?

FSF-Prüferfortbildung zum Thema „Ab 16 oder ab 18? Die Verarbeitungsfähigkeiten Jugendlicher und die schwierige Abgrenzung zum Erwachsenenfernsehen“, am 18. April 2016 in Berlin.
In den letzten Jahren haben sich sowohl die soziokulturellen Rahmenbedingungen als auch die technischen Möglichkeiten für Darstellungen von Gewalt verändert. Nicht nur die Zahl der Gewaltdarstellungen hat dabei (wieder einmal) zugenommen. Ihre Inszenierung ist ausgefeilter und drastischer geworden, auch scheinen sie legitimer, akzeptierter und rezipierbarer zu sein. Bewertungsstandards haben sich verändert, das Publikumsinteresse ist groß. Der Kinder- und Jugendmedienschutz verortet härtere Gewalt bzw. deren Darstellung in der Regel in das Spätabend- und Nachtprogramm, also die Altersgruppen ab 16 Jahren. Eine schwierige Aufgabe bei der Programmprüfung ist somit die Unterscheidung zwischen einer Sendung für Jugendliche ab 16 (Spätabendprogramm) und der Freigabe ab 18 Jahren (Nachtprogramm), also für Erwachsene.
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Umgang mit ungewollten Bildern

Der Kinder- und Jugendmedienschützer steht mitunter vor gravierenden Problemen. Eines davon ist die ungewollte Konfrontation mit medialen Inhalten. Er sieht Bilder, die er nie sehen wollte, erfährt Dinge, die er nie wissen wollte. Der Schutz vor ungewollter Konfrontation - immerhin eines der Ziele des Systems Kinder- und Jugendmedienschutzes - gilt aufgabenbedingt nicht für dessen Protagonisten. Weiterlesen ...