Verboten, erlaubt, geduldet: Facebook in der Schule

Die schulischen Regeln für die Nutzung sozialer Netzwerke divergieren von Bundesland zu Bundesland: Einige verhängen konsequente Verbote, andere gestatten den Einsatz, in manchen Ländern existieren „Prinzipiell-ja-aber …“-Regelungen. Klärungswürdige Aspekte sind z. B., wie ein Informationsaustausch zwischen Lehrern und Schülern via Facebook stattfinden kann, ob jede Schule eine eigene Onlinepräsenz benötigt oder inwieweit Lehrkräfte mit Schülern „Facebook-Freundschaften“ eingehen sollten.

Länder, die sich gegen die Nutzung aussprechen (gegenwärtig Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, mit Einschränkungen Baden- Württemberg, demnächst auch Sachsen), führen in erster Linie datenschutzrechtliche Bedenken an. Es sei vollkommen unklar und damit unkontrollierbar, wie Facebook mit personenbezogenen Daten – also etwa Leistungseinschätzungen, Krankmeldungen, Fotos von Klassenfahrten – umgehe, wenn sie erst einmal gespeichert wären. Nach einer laufend aktualisierten Übersicht der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) geben Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt, das Saarland, Bremen, Hamburg und Berlin grünes Licht für Facebook. Zum Teil werden Fortbildungen angeboten und Leitfäden an die Hand gegeben, um Schülern und Lehrern die Tücken, aber auch den Nutzen sozialer Netzwerke aufzuzeigen. Als großen Vorteil nennt eine Berliner Lehrerin in der Wochenzeitung DIE ZEIT, dass sie ihre 14- bis 17-jährigen Schüler im Schulalltag über soziale Netzwerke und SMS/WhatsApp besser erreiche als über althergebrachte Telefonketten, die heutzutage nicht mehr funktionierten. Allerdings kommuniziere sie online lediglich Organisatorisches wie Hausaufgaben, Pünktlichkeit oder Materialien. Gespräche über persönliche Dinge wie Noten oder familiäre Probleme führe sie hingegen von Angesicht zu Angesicht. Abgesehen von Datenschutzbedenken sei dies notwendig, um ein Vertrauensverhältnis zu den Schülern aufzubauen.

Eine fortlaufend aktualisierte Übersicht über die länderspezifischen Regelungen ist abrufbar unter:
http://pb21.de/2014/05/facebook-der-schule-erlaubt-oder-verboten/

Anmerkungen:
Zu personenbezogenen Daten zählen grundsätzlich alle Informationen, über die ein Personenbezug hergestellt werden kann. Klar zuzuordnen sind Name, Telefonnummer sowie Kreditkarten- oder Personalnummern, dank Gesichtserkennung aber auch das Aussehen. Ferner gelten Kontodaten, Kfz-Kennzeichen, Kundennummern oder die Anschrift als personenbezogene Daten (weitere Informationen abrufbar unter: http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/personenbezogenedaten- definition-und-praktische-beispiele/).

Quellen:
http://pb21.de/2014/05/facebook-der-schule-erlaubt-oder-verboten/
http://www.pcwelt.de/news/Facebook-Verbot_fuer_saechsische_Lehrer-Datenschutz- 8757117.html
http://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2013-10/lehrer-schueler-facebook

Über Anke Soergel

Studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Im Rahmen ihres Referendariats arbeitete sie u.a. bei der Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst sowie bei der Produktionsfirma Zieglerfilm Köln GmbH. Als Volljuristin nahm sie 2008 ihre Tätigkeit als Referentin für Jugendschutzrecht bei der FSF auf. Sie betreut u.a. den Rechtsreport in der tv diskurs.