FOX strahlt montags um 21.00 Uhr die zweite Hälfte der vierten Staffel aus – noch drei Folgen stehen aus, dann ist Staffelfinale! The Walking Dead in der FSF-Prüfung: auch die dreizehnte Folge Allein wurden erneut ohne Schnitte für Zuschauer ab 16 Jahren und damit verbunden für eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm freigeben. Um Transparenz zu schaffen, veröffentlichen wir zu allen Folgen der aktuellen Staffel jeweils montags parallel zur Ausstrahlung um 21.00 Uhr die Ergebnisprotokolle des Prüfungsausschusses im FSF-Blog.
Ergebnisprotokoll
Prüfausschuss
Allgemeine Angaben
Prüfdatum: 04.03.2014
Sendetitel: THE WALKING DEAD
Staffel: 04
Episodennummer: 413
Episode (deutsch): Allein
FSK-Freigabe: —
Antrag
Antragsteller: FOX
Beantragte Freigabe: ab 16
Beantragte Sendezeit: 22:00 Uhr
Sendelänge: 41 m 25 s
Entscheidung
Freigabe: ab 16 / Spätabendprogramm
Stimmverhältnis: 5 : 0
Begründung
Risikodimension/-en: Gewaltbefürwortung bzw. -förderung
Kurzbewertung
Die Episode der klar im Genre verorteten Zombie-Dystopie bietet neben der üblichen Handlung genretypische Auseinandersetzungen zwischen Menschen und Zombies. Die Folge enthält zahlreiche in der Gewaltdarstellung zum Teil drastische, blutige und splatterartige Szenen, die jedoch nicht geeignet sind, bei Jugendlichen ab 16 Jahren Gewalt befürwortende Einstellungen zu bewirken. Im Vordergrund der Episode stehen die Interaktionen in den einzelnen Gruppen und der Weg nach Terminus, von dem sich alle Rettung versprechen. Wenn auch einzelne Szenen in ihrer Inszenierung als durchaus grenzwertig eingeschätzt werden, bleibt die alltagsferne Extrem- bzw. Ausnahmesituation als solche, bleiben die Gewalthandlungen der Menschen als Notwehrhandlungen erkennbar. Eine Jagd auf Zombies wird nicht gezeigt, Gewalt wird nicht zelebriert, vielmehr ist die Bildebene gemessen am Genreüblichen relativ zurückhaltend und wenig spektakulär.
Der FSF-Prüfausschuss entschied einhellig eine Freigabe ab 16 Jahren und eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm. Eine weitergehende Freigabe wird einstimmig abgelehnt, da aufgrund der Drastik der Gewaltbilder eine Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer Gewaltbefürwortung bzw. -förderung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 PrO-FSF) und einer übermäßigen Angsterzeugung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 PrO-FSF) für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren vermutet wird.
Das Originalergebnisprotokoll ist hier abrufbar.