Besonderheiten des Jugendmedienschutzes im Pay-TV

Zusatzinformationen zu den FSF-ProgrammInfos im fsf blog und auf fsf.de

 

Regelmäßig veröffentlicht die FSF auf ihrer Webseite ProgrammInfos in Form von kurzen Texten mit den jugendschutzrelevanten Gesichtspunkten, die bei der FSF-Programmprüfung der Sendung vom jeweiligen Prüfausschuss diskutiert wurden. Zusätzlich gibt es zu einigen Serienstarts, neuen Doku-oder Reality-Formaten oder auch Spielfilmen längere Beiträge im fsf blog – mitunter versehen mit einem Trailer oder einer Bildergalerie –, aus denen weiterführende Informationen zur vorgestellten Sendung sowie zum Ausstrahlungszeitpunkt und Sender hervorgehen.

Eltern sowie ein interessiertes Publikum erhalten so die Möglichkeit, sich über die Inhalte des jeweiligen Programms zu informieren und dieses somit ein wenig besser einordnen zu können. Zu allen veröffentlichten ProgrammInfos und Blogtexten präsentieren wir die Altersfreigabe, meistens wird auch die Sendezeitschiene benannt.

Bei der Altersfreigaben wird unterschieden zwischen:

Tabelle zur Programmprüfung mit FSF-Altersfreigaben in Form von Symbolen für die Freigaben und Sendezeitschienen: Tagesprogramm für ab 0, 6 und 12 Jahren (bei Sendungen im kindaffinen Umfeld); Hauptabendprogramm ab 20 Uhr für ab 12-Jährige, Spätabendprogramm ab 22 Uhr für ab 16-Jährige Jahren und Nachtprogramm ab 23 Uhr für ab 18 Jahren; Bild: FSF
Tabelle Programmprüfung: FSF-Altersfreigaben und Sendezeitschienen © FSF

Das heißt, im Free-TV haben sich die Sender an die genannten Sendezeitschienen zu halten.

Pay-TV-Anbieter wie bspw. Sky, 13th Street oder Discovery sowie Streaminganbieter wie bspw. Magenta oder Joyn können von den üblichen Sendezeitbeschränkungen abweichen, wenn sie jugendschutzrelevante Programme mit einer Vorsperre sichern. Erst nach Freischaltung einer Jugendschutz-PIN kann das entsprechende Programm angesehen werden.

Daher gelten die üblichen Sendezeitbeschränkungen und Schnittauflagen nicht für Pay-TV-Anbieter.

Weitere Informationen zu Vorschriften und Anforderungen an digitale Vorsperren als Alternative zur Vergabe von Sendezeitbeschränkungen sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 5 Abs. 3 Nr. 1; § 9 Abs. 2 JMStV) sowie in der Jugendschutzsatzung der Landesmedienanstalten (§ 2 bis § 5 JSS) zu finden.”

 

Bitte beachten Sie: Bei den Altersfreigaben handelt es sich nicht um pädagogische Empfehlungen, sondern um die Angabe der Altersstufe, für die ein Programm nach Einschätzung der Prüferinnen und Prüfer keine entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkungsrisiken mehr bedeutet.

Weitere Informationen zur Programmprüfung erhalten Sie auf unserer Website. Dort veröffentlichen wir in unregelmäßigen Abständen neue ProgrammInfos zum aktuellen Fernsehprogramm. Auch diese Auswahl stellt keine Empfehlung dar, sondern zeigt einen Querschnitt der Programme, die den Prüfausschüssen der FSF von den Mitgliedssendern vorgelegt werden.

 

Wenn Sie jugendschutzrelevante Fragen zu bestimmten Sendungen des Privatfernsehens haben, können Sie sich gern an unsere Jugendschutz-Hotline wenden. Ebenso steht Ihnen unser Medienpädagogik-Team beratend zur Seite, wenn es zum Beispiel um den Fernseh- oder Medienkonsum von Kindern und Jugendlichen geht. 

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