Der Erdogan-Effekt: Medienhype um eine „Schmähkritik“

Als Barbra Streisand 2003 den Fotografen Kenneth Adelman wegen einer Luftaufnahme ihres Hauses verklagte, führte dies erst zur massenhaften Verbreitung des Fotos ihrer Luxusvilla im Internet. Der danach benannte Streisand-Effekt für den Versuch, unliebsame Informationen zu unterdrücken und damit erst öffentliche Aufmerksamkeit zu erzeugen, ließe sich angesichts der aktuellen Debatte um das „Schmähkritik“-Gedicht Jan Böhmermanns ebenso gut in „Erdogan-Effekt“ umtaufen, so die Meinung in einem der unzähligen Foren zum Thema. Schließlich hatte die überzogene Reaktion des Staatspräsidenten auf ein Spottlied im NDR-Satiremagazin Extra 3 den Stein erst ins Rollen gebracht. Damit entfiele allerdings auch die hübsche Assoziation zu „Streusand“, die das Phänomen der viralen Ausbreitung einer Information im Netz bildlich ganz gut trifft. Denn trotz Löschung und Verboten sind die unseligen Verse nicht mehr wegzufegen.

Logo "Neo Magazin Royale" sw.eps © ZDF/btf
Logo „Neo Magazin Royale“ sw.eps © ZDF/btf

Sollte der türkische Staatspräsident also beabsichtigt haben, Kritik an seiner Person zu unterdrücken und die Beleidigung als solche zu verbieten und abzustellen, dann ist ihm das gründlich missglückt. Als er wegen des umgedichteten Nena-Liedes Erdowie, Erdowo, Erdogan, das Angriffe auf die Pressefreiheit in der Türkei und das EU-türkische Flüchtlingsabkommen aufs Korn nimmt, den deutschen Botschafter einbestellt und die Löschung des Beitrags verlangt, wird dies von der Bundesregierung mit Verweis auf die Presse- und Meinungsfreiheit zurückgewiesen. Das Lied wird millionenfach abgerufen, die nachfolgende Extra 3-Sendung erzielt mit einem Marktanteil von 4,5% Rekordquoten, Erdogan wird zum Mitarbeiter des Monats gekürt. Sein Wutausbruch im türkischen Fernsehen, der offizielle Protest und das erneute Einbestellen des deutschen Botschafters, weil der dem Prozessauftakt gegen zwei „Cumhuriyet“-Journalisten beiwohnte, sorgen weiter für Befremden. Dies ist der Kontext für Böhmermanns Gedicht in der Sendung Neo Magazin Royale, das den Unterschied zwischen erlaubter Satire und verbotener Schmähkritik anschaulich deutlich machen wollte.

Hauptsache, es landet nicht im Netz

Der Beitrag verschwindet aus der ZDF-Mediathek und vom sendungseigenen YouTube-Kanal, ZDF-Redakteure protestieren und fordern, ihn als Dokument der Zeitgeschichte wieder einzustellen. Der türkische Botschafter in Berlin sieht „ein ganzes Volk im Visier“, die Union Europäisch Türkischer Demokraten (UETD) organisiert eine Kranzniederlegung vor dem ZDF-Gebäude in Mainz. Angela Merkel distanziert sich im Telefonat mit dem damaligen Ministerpräsidenten Davutoglu und nennt das Gedicht „bewusst verletzend“. Die Türkei stellt ein Strafverlangen nach § 103 Strafgesetzbuch (StGB), bei der Staatsanwaltschaft Mainz gehen Strafanträge gegen Böhmermann in dreistelliger Höhe ein, einer davon von Erdogan persönlich. Der türkische Vizeministerpräsident Numan Kurtulmus spricht von einem „schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Böhmermann erhält vorsorglich Polizeischutz und sagt die Verleihung des Grimme-Preises und diverse Sendungen ab. Die Kanzlerin erteilt gegen die Stimmen des Koalitionspartners schließlich die Ermächtigung zur Verfolgung Böhmermanns wegen Beleidigung eines Staatsoberhauptes gem. § 103 StGB.

Die Ereignisse ziehen zahlreiche Debatten nach sich – über die Grenzen von Satire, Sinn und Unsinn des verstaubten, aus der Monarchie stammenden Strafparagrafen zur „Majestätsbeleidigung“, den „Flüchtlings-Deal“ zwischen der EU und der Türkei oder das Verhalten der Kanzlerin. Vor allem tragen sie dazu bei, dass sich die holprigen Verse selbst verbreiten. Wenige Stunden nach der Löschung aus der Mediathek werden Sendungsmitschnitte andernorts hochgeladen, sind die Verse im Wortlaut abrufbar, werden verlesen, vertont, gesungen. Den Vogel schießt der CDU-Abgeordnete Detlef Seif ab, der das Gedicht im Deutschen Bundestag verliest, „damit man weiß, was denn hier eigentlich gesagt worden ist“ – selbstverständlich landet der Phoenix-Mitschnitt ebenfalls im Netz. In nahezu jedem Kommentar finden sich Zitate des Gedichts – fast scheint es, als ginge es selbst im kritischsten Beitrag darum, mindestens einmal das schlimme „Z“-Wort unterzubringen. Das Spottgedicht wird ohne seinen Kontext so zum Selbstläufer – was vermutlich beabsichtigt war. „Wichtig ist“, so Böhmermann an Erdogan nach dem Vortrag der Verse: „Sie müssen dafür sorgen, dass es nicht im Internet landet, also ganz wichtig, dass der Ausschnitt nicht … aber das macht doch keiner.“ Der Coup zumindest ist geglückt.

Satire oder Beleidigung?

Es entbrennt ein Streit darüber, ob die Satire gelungen ist bzw. überhaupt als solche gelten kann. Springer-Chef Mathias Döpfner lobt das Gedicht. Böhmermann habe „einfach alle beleidigenden, insbesondere in der muslimischen Welt beleidigenden Stereotype zusammengerafft, um in grotesker Übertreibung eine Satire über den Umgang mit geschmackloser Satire zu machen.“ Dass gerade die zugespitzte Provokation für den satirischen Charakter des Werkes spricht, finden auch Kollegen wie Oliver Kalkofe: Das Gedicht sei „so absurd beleidigend, dass es kein vernünftiger Mensch ernst nehmen kann.“

Andere wie die „Tagesspiegel“-Autorin Caroline Fetscher werten die „Mischung aus Latrinenparolen, ethnischen Stereotypien und zynischem Spott über religiös begründete Sexual- wie Speisetabus“ als „toxischen Cocktail“, der sich als satirische Lyrik nur verkleide. Für Medienwissenschaftler Bernd Gäbler ist das Gedicht „furchtbar schlecht“, weil es nicht aufklärerisch sei, Erdogan „alle möglichen sexuellen Verirrungen“ anzuhängen. Vielmehr unterdrücke dies wichtige Kritik, die mit der Extra 3-Satire begonnen habe. „Das war auch schon beim Nationalsozialismus so. Wenn man Hitler vor allen Dingen deswegen kritisiert hat, weil er Vegetarier war, dann war das keine gute Satire.“

Für die juristische Einordnung sind „Kleid“ und „Kern“ des Beitrags entscheidend. Weitgehend unstrittig ist, dass das Gedicht für sich genommen eine unzulässige Schmähung darstellt – Böhmermann hat die Verse in seiner Sendung als solche selbst benannt. Unstrittig ist auch, dass allein der Hinweis „Jetzt folgt etwas Verbotenes“ eine persönliche Beleidigung ohne jeden Sachbezug nicht einfach relativieren kann. Sonst könnte man mit jenem Vorspruch auch Volksverhetzung betreiben und den Holocaust leugnen. Die Frage ist, ob die „besondere Einbettung der Schmähkritik deren verletzenden Charakter so weit absenkt, dass […] diese ausnahmsweise die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitet, […] weil die Art dieser ‚Verpackung‘ deutlich macht, dass es dem Verfasser erkennbar gerade nicht um den Inhalt der Schmähkritik selbst, sondern um etwas (wiederum erkennbar) anderes geht“. Bei dieser Frage scheiden sich wie im Feuilleton auch im Juristischen die Geister.

Jan Böhmermann, Neo Magazin Royal ZDF 28012015 © ZDF/Ben Knabe
Jan Böhmermann, Neo Magazin Royal ZDF 28012015 © ZDF/Ben Knabe

Wer den Kontext weiter fasst und die Reaktion des türkischen Staatspräsidenten auf die Extra 3-Satire mit einbezieht, erkennt, wie der nordrhein-westfälische Verfassungsrichter Michael Bertrams, ein „satirisches Gesamtkunstwerk, […] eine Parodie der Parodie“ und sieht auch die Beleidigungen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ein hinreichender Sachbezug sei gegeben, so Staatsrechtler Alexander Thiele, weil Böhmermann „auch für die breite Öffentlichkeit“ deutlich gemacht habe, „dass ein Beitrag wie derjenige von Extra 3 weit von unzulässiger Schmähkritik entfernt ist.“ Insoweit sei das Gedicht „edukatorisch“. Außerdem liege es nahe, gerade den türkischen Präsidenten zum Gegenstand der Schmähkritik zu machen, weil der „ein aus unserer Perspektive gänzlich abwegiges Verständnis von Meinungsfreiheit demonstriert“ habe.

Bei engerem Fokus auf das Gedicht und die Sendung handelt es sich „selbstverständlich“ nicht um Satire, sondern um eine strafbare Ehrverletzung und Beleidigung, so etwa der Rechtsanwalt Karsten Gulden auf dem YouTube-Kanal „Netz(Un)Recht“. Schließlich prangerten die Verse nicht Erdogans Fehlverhalten an, hätten mit dessen Umgang mit der Presse- und Meinungsfreiheit schlicht nichts zu tun. Verfassungsrichter Thomas Fischer macht in seiner „Zeit“-Kolumne darauf aufmerksam, dass Kunst bzw. Satire und Strafbarkeit einander nicht ausschließen – und polemisiert gegen die „Kunst-darf-alles-Freunde“, insbesondere die Künstlerinnen und Künstler, die die Resolution „Befreit Böhmermann“ unterzeichnet haben. „Wo kämen wir hin, Bürgerinnen und Bürger, wenn hier jeder Kunst machen dürfte, wie er will? […] Dass ‚Kunst alles darf‘ oder ‚Satire alles darf‘, ist Unsinn. Es wird behauptet von Anhängern eines ‚qualitativen‘ Kunstbegriffs, der zwischen ‚guter‘ und ‚schlechter‘ Kunst unterscheidet. Genau das ist aber, was Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz ausschließen will.“

Rechtsprechung

Wie die Abwägung zwischen Kunst- und Meinungsfreiheit und dem Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeitsrechten am Ende ausfallen wird, ist ungewiss. Zwar gilt gemeinhin, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oft zugunsten der Meinungsfreiheit ausfällt, es gibt aber auch zahlreiche Beispiele, bei denen dem Persönlichkeitsrecht Vorrang eingeräumt wurde: Diverse „Titanic“-Titel werden in diesem Zusammenhang wieder in Erinnerung gerufen – mit Björn Engholm als Uwe Barschel in der Badewanne (1993), mit Kurt Beck als „Problembär“ und der Bildunterschrift „Knallt die Bestie ab“ (2006) oder mit dem im Schritt befleckten Papst Benedikt XVI. und dem auf die Vatileaks anspielenden Zusatz „Die undichte Stelle ist gefunden“ (2012).

Besonders sensibel reagieren die Verfassungsrichter auf Tiervergleiche, die einem Menschen „generell die Menschlichkeit absprechen“, wie im Fall von Wiglaf Droste, der 2001 für einen Satz verurteilt wurde, den er mit Blick auf Feldjäger und deren rabiates Vorgehen bei einer Demonstration äußerte: „ […] man fragt sich, wie jemand, der als Mensch geboren ist, so etwas werden könne: ein Kettenhund.“ Treten zum Tiervergleich sexuelle Bezüge hinzu, ist es umso wahrscheinlicher, dass eine Äußerung als unzulässige Ehrverletzung gewertet wird – Rainer Hachfelds Karikatur von Franz Josef Strauß als Schwein, das mit einem anderen Robe tragenden Schwein genüsslich kopuliert (1988), kann hier als verfassungsrechtlicher Klassiker gelten.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Böhmermann folgt das Landgericht Hamburg dieser Logik. Es sieht durch „das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und einer religiösen Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge“ die Grenze zur reinen Schmähung überschritten und verbietet die entsprechenden Teile des Gedichts – die unzulässigen Passagen sind im Anhang zur Pressemitteilung des Gerichts farblich hervorgehoben.

Zeichen der Glaubwürdigkeit

Jan Böhmermann © ZDF/Ben Knabe
Jan Böhmermann © ZDF/Ben Knabe

Neben dem zivilrechtlichen Verfahren in Hamburg sind in Mainz die Verfahren wegen Beleidigung gem. § 185 und wegen Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter nach § 103 StGB anhängig. Böhmermann-Anwalt Christian Schertz, einst berühmt dafür, die Persönlichkeitsrechte seiner prominenten Klienten gegen die Medien zu verteidigen, geht hier für die Presse- und Meinungsfreiheit vermutlich durch die Instanzen. Bis die juristischen Fragen entschieden sind, wird daher einige Zeit ins Land gehen.
Gut möglich, dass der nun viel kritisierte „Schahparagraf“ – so benannt nach Schah Mohammad Reza Pahlavi, der ihn mehrfach in Anspruch nahm und 1964 erfolgreich gegen eine Karikatur im „Kölner Stadtanzeiger“ vorging – dann gar nicht mehr existiert. Schließlich hatte Angela Merkel in Aussicht gestellt, dieses „völlig aus der Zeit gefallene“ Delikt bis 2018 abzuschaffen. Die Aufhebung des Straftatbestandes wäre zumindest eine handfeste Folge der Affäre – und würde selbst gestandene Juristen beeindrucken, die bislang dachten, „es dauere vier Legislaturperioden, um auch nur einen redaktionellen Fehler aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.“

Die Kanzlerin klagt nun selbst wegen Beleidigung, während sie bislang stets gelassen auf bösen Spott reagiert hat. Sie leitete keine rechtlichen Schritte ein, als das polnische Magazin „Wprost“ ihr Bild mit den an ihren nackten Brüsten saugenden Kaczynski-Zwillingen zeigte (2007). Auch gegen ihr Konterfei mit anmontiertem Hitler-Bärtchen oder in SS-Uniform, ein offenbar beliebtes Motiv in der Eurokrise und z.B. 2011 im italienischen „Libero“ veröffentlicht, ging sie nicht vor. Nun stellt sie „Strafanträge gegen Griechen und Polen“, will nach ihrer Ermächtigung zur Strafverfolgung Böhmermanns „ein Zeichen der Glaubwürdigkeit und Konsequenz setzen“ und demonstrieren, dass die „Böhmermann-Entscheidung […] nicht etwa Ergebnis eines total albernen Lavierens mit der Türkei“ gewesen sei.

Und Böhmermann? Wollte er nun aufklären oder nur provozieren? Man weiß es nicht. Politischer ist er nach dem politischen Wirbel um sein Gedicht jedenfalls nicht geworden. Er bleibt seiner Linie treu und liefert ätzenden, politisch unkorrekten Witz. Eine neue Rubrik soll „mehr Hass“ in seine Sendung bringen, sie heißt: „Bewusst verletzend.“

Dieser und weitere Artikel sind in der 77. Ausgabe der tv diskurs – Verantwortung in audiovisuellen Medien: Political Correctness. Normierte Sprache gegen Diskriminierung erschienen. 

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Alle Informationsnachweise und Quellenangaben finden Sie im Artikel Der Erdogan-Effekt: Medienhype um eine „Schmähkritik“ – abrufbar als PDF.

Über Claudia Mikat

Claudia Mikat ist seit 2019 Geschäftsführerin der FSF. Sie studierte Erziehungswissenschaften/Freizeit- und Medienpädagogik an der Universität Göttingen. Danach arbeitete sie als freiberufliche Medienpädagogin, als Dozentin und in der Erwachsenenbildung. Von 1994 bis 2001 leitete sie die Geschäftsstelle der FSF und wechselte dann in die Programmprüfung, die sie bis 2015 verantwortete.