Die erste Folge der 16 Episoden starken vierten Staffel The Walking Dead lief am Freitag, den 18. Oktober 2013, um 21.45 Uhr – nur fünf Tage nach der US-Premiere – bei FOX. THE WALKING DEAD in der FSF-Prüfung: die erste Episode Kein Tag ohne Unglück wurden ohne Schnitte für Zuschauer ab 16 Jahren und damit verbunden für eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm (ab 22 Uhr) freigeben. Um Transparenz zu schaffen werden wir zu allen kommenden Folgen, jeweils montags nach der Ausstrahlung der aktuellen Folge, im FSF- Blog die Ergebnisprotokolle des Prüfungsausschusses veröffentlichen.
Ergebnisprotokoll
Prüfausschuss
Allgemeine Angaben
Prüfdatum: 10.10.2013
Sendetitel: THE WALKING DEAD
Episodennummer: 401
Episode (deutsch): Kein Tag ohne Unglück
FSK-Freigabe: —
Antrag
Antragsteller: FOX
Gekürzte Fassung: nein
Beantragte Freigabe: ab 16
Beantragte Sendezeit: 22:00 Uhr
Sendelänge: 41 m 30 s
Entscheidung
Freigabe: ab 16 / Spätabendprogramm
Stimmverhältnis: 5 : 0
Sendezeit ohne Auflage
Begründung
Risikodimension/-en: Gewaltbefürwortung bzw. -förderung
Kurzbewertung
Die erste Episode der vierten Staffel der klar im Genre verorteten Zombie-Dystopie bietet neben der üblichen dialoglastigen Handlung genretypische Auseinandersetzungen zwischen Menschen und Zombies und enthält zahlreiche in der Gewaltdarstellung zum Teil drastische, blutige und splatterartige Szenen, die jedoch nicht geeignet sind, bei Jugendlichen ab 16 Jahren gewaltbefürwortende Einstellungen zu bewirken. Wenn auch einzelne Szenen in ihrer Inszenierung als durchaus grenzwertig eingeschätzt werden, bleibt die alltagsferne Extrem- bzw. Ausnahmesituation als solche, bleiben die Gewalthandlungen der Menschen als Notwehrhandlungen erkennbar.
Der FSF-Prüfausschuss entschied daher einstimmig eine Freigabe ab 16 Jahren und eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm. Eine weitergehende Freigabe wird einstimmig abgelehnt, da aufgrund der Drastik der Gewaltbilder eine Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer Gewaltbefürwortung bzw. -förderung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 PrO-FSF) und einer übermäßigen Angsterzeugung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 PrO-FSF) für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren vermutet wird.
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