THE WALKING DEAD in der FSF-Prüfung. Die 4. Staffel der Zombie-Serie läuft seit dem 18. Oktober 2013, um 21.45 Uhr auf FOX. Episode 407 Handicap erhielt nun von der FSF erneut eine Freigabe ab 16 Jahren ohne Schnitte, nachdem die letzte Episode nur unter Schnittauflagen für diese Sendeschiene freigegeben werden konnte. Um Transparenz zu schaffen veröffentlichen wir, jeweils montags nach der Ausstrahlung, die Ergebnisprotokolle des Prüfungsausschusses.
Ergebnisprotokoll
Prüfausschuss
Allgemeine Angaben
Prüfdatum: 21.11.2013
Sendetitel: THE WALKING DEAD
Staffel: 04
Episodennummer: 407
Episode (deutsch): Handicap
FSK-Freigabe —
Antrag
Antragsteller: FOX
Beantragte Freigabe: ab 16
Beantragte Sendezeit: 22:00 Uhr
Sendelänge: 41 m 15 s
Entscheidung
Freigabe: ab 16 / Spätabendprogramm
Stimmverhältnis: 5 : 0
Sendezeit ohne Auflage
Begründung
Risikodimension/-en: Gewaltbefürwortung bzw. -förderung
Kurzbewertung
Die Episode der vierten Staffel der klar im Genre verorteten Zombie-Dystopie bietet neben der üblichen dialoglastigen Handlung genretypische Auseinandersetzungen zwischen Menschen und Zombies und enthält zahlreiche in der Gewaltdarstellung zum Teil drastische, blutige und splatterartige Szenen, die jedoch nicht geeignet sind, bei Jugendlichen ab 16 Jahren gewaltbefürwortende Einstellungen zu bewirken. Wenn auch einzelne Szenen in ihrer Inszenierung als durchaus grenzwertig eingeschätzt werden, bleibt die alltagsferne Extrem- bzw. Ausnahmesituation als solche, bleiben die Gewalthandlungen der Menschen als Notwehrhandlungen erkennbar. Auf der Folie des deutlichen Gut-Böse-Schemas sind die Tötungen anderer Menschen durch eine wenn komplexe skrupellose und abgründige, wenn auch Figur des Governor oder Mitch deutlich klar konnotiert. Der FSF-Prüfausschuss entschied daher einstimmig eine Freigabe ab 16 Jahren und eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm.Eine weitergehende Freigabe wird einstimmig abgelehnt, da aufgrund der Drastik der Gewaltbilder eine Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer Gewaltbefürwortung bzw. -förderung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 PrO-FSF) und einer übermäßigen Angsterzeugung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 PrO-FSF) für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren vermutet wird.
Das Original-Ergebnisprotokoll ist hier abrufbar.