The Walking Dead ist wieder in deutscher Erstaustrahlung auf FOX zu sehen. Immer montags um 21.00 Uhr strahlt der Pay-TV-Sender die sechste Staffel aus. Die FSF veröffentlicht zu allen Folgen der aktuellen Staffel jeweils montags parallel zur Ausstrahlung um 21.00 Uhr die Ergebnisprotokolle des Prüfungsausschusses.
Die vorletzte Episode der aktuellen Staffel – East (Nach Osten) – erhielt von der FSF eine Freigabe für Zuschauer ab 16 Jahren, verbunden mit einer Ausstrahlung im Spätabendprogramm. FOX strahlt die fünfzehnte Episode vorgesperrt und ungeschnitten ab 21.00 Uhr aus.
Ergebnisprotokoll
Prüfausschuss
Allgemeine Angaben
Prüfdatum: 24.03.2016
Sendetitel: THE WALKING DEAD
Staffel: 06
Episodennummer: 015
Episode (deutsch): Nach Osten
FSK-Freigabe: —
Antrag
Antragsteller: FOX
Gekürzte Fassung: nein
Beantragte Freigabe: ab 16 / Spätabendprogramm
Sendelänge: 41 m 15 s
Entscheidung
Freigabe: ab 16 / Spätabendprogramm
Stimmverhältnis: 5:0
Sendezeit ohne Auflage
Begründung
Risikodimension/-en:
– Gewaltbefürwortung bzw. -förderung
– übermäßige Angsterzeugung
Kurzbewertung
Die dialoglastige Episode der klar im Genre verorteten Zombie-Dystopie, bietet genretypische Auseinandersetzungen zwischen Menschen und Zombies und enthält einige in der Gewaltdarstellung zum Teil drastische, blutige und splatterartige Szenen, die jedoch nicht geeignet sind, bei Jugendlichen ab 16 Jahren Gewaltbefürwortende Einstellungen zu bewirken. Wenn auch einzelne Szenen in ihrer Inszenierung als durchaus grenzwertig eingeschätzt werden, bleibt die alltagsferne Extrem- bzw. Ausnahmesituation als solche, bleiben die Gewalthandlungen der Menschen als Notwehrhandlungen erkennbar.
Der FSF-Prüfausschuss entschied einstimmig eine Freigabe ab 16 Jahren und eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm. Eine weitergehende Freigabe wird einstimmig abgelehnt, da aufgrund der Drastik der Gewaltbilder eine Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer Gewaltbefürwortung bzw. -förderung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 PrO-FSF) und einer übermäßigen Angsterzeugung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 PrO-FSF) für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren vermutet wird.