Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hat den Rundfunkbeitrag für rechtens erklärt
Viele Menschen haben angeblich überhaupt kein Interesse an den Programmen von ARD und ZDF, müssen aber dennoch den vollen Rundfunkbeitrag leisten; das finden sie ärgerlich. Früher war das anders: Wer nachweislich keinen Fernseher besaß, kam mit deutlich niedrigeren Gebühren davon. Das hat sich mit der Reform zu Beginn des Jahres 2013 geändert. Das neue Modell sollte vor allem für Vereinfachung und Gerechtigkeit sorgen, weil seither nicht mehr interessiert, wie viele Einkommens- und Rundfunkempfänger sich hinter einer Wohnungstür verbergen. Pro Haushalt müssen im Moment 17,50 Euro monatlich entrichtet werden, es sei denn, man ist aus wirtschaftlichen Gründen von der Zahlung befreit.
Von Anfang an gab es viel Kritik an dem Modell, allen voran von jenen, die schon immer Stimmung gegen die öffentlich-rechtlichen „Zwangsgebühren“ gemacht haben. Darüber hinaus war die Reform von einer Vielzahl von Klagen bedroht. Unter anderem gab es Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß sei. Nun hat sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit der Frage befasst, ob man den vollen Rundfunkbeitrag selbst dann entrichten muss, wenn man keinen Fernseher besitzt; und ob die Abgabe überhaupt rechtens ist. Zuvor waren die Kläger an Verwaltungsgerichten in Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie dem Oberverwaltungsgericht Münster und dem Verwaltungsgerichtshof München gescheitert. In Leipzig blieben sie ebenfalls glücklos, denn das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die früheren Entscheidungen: Der Rundfunkbeitrag ist verfassungskonform. Die Regelung stellt nach Ansicht der Richter auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung dar. Die Kläger hatten unter anderem moniert, dass es ungerecht sei, wenn ein Ein-Personen-Haushalt genauso viel zahlen müsse wie ein Haushalt mit mehreren Bewohnern.
Ein entscheidender Aspekt war die Frage, ob es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, weil jeder Haushalt zur Zahlung verpflichtet sei. Rundfunk fällt zwar in die Hoheit der Bundesländer, aber nach Meinung der Kläger dürften die Länder eine derartige Steuer gar nicht beschließen. Auch in dieser Hinsicht vertritt das Gericht eine andere Auffassung. Zum einen umfasse die Gesetzgebungskompetenz der Länder sehr wohl auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag, zum anderen handele es sich beim Rundfunkbeitrag keineswegs um eine Steuer: Im Unterschied zu den verschiedenen steuerlichen Erhebungen kämen die Einnahmen aus den Haushaltsabgaben nicht in den großen Haushaltstopf, sondern seien allein zur Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio vorgesehen.
Der Vorsitzende Richter Werner Neumann hatte schon bei der Eröffnung der Verhandlung auf die verfassungsrechtliche Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwiesen. Das gesamte System beruhe auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die ähnlich zu betrachten seien wie Gesetze: „Daran sind wir gebunden.“ Der Hinweis auf die höhere Instanz lässt vermuten, dass die Sache auch mit dem gestrigen Urteil noch nicht ausgestanden ist: Den Klägern bleibt als letzte Möglichkeit eine Klage beim Karlsruher Bundesverfassungsgericht. Aber auch in Leipzig ist das Thema noch nicht vom Tisch: Im Juni muss sich das Bundesverwaltungsgericht mit weiteren Klagen dieser Art beschäftigen. Der größte Brocken steht vermutlich im Herbst an: Verschiedene Unternehmen haben ebenfalls gegen den Rundfunkbeitrag geklagt, weil sie angeblich deutlich stärker als früher zur Kasse gebeten würden. ARD und ZDF haben diese Vorwürfe stets mit dem Argument gekontert, wer bei der neuen Betriebsstättenabgabe tiefer in die Tasche greifen müsse, habe bislang offenbar geschummelt.