Während die meisten Folgen der ersten und zweiten Staffel der Zombie-Serie The Walking Dead von der FSF die Freigabe ab 16 Jahren erhielten (z.T. auch unter Schnittauflagen), wurde nun die erste Folge der dritten Staffel nur unter Schnittauflagen ab 18 Jahren freigegeben. Die Entscheidung führte zu Protesten zahlreicher Fans, die sich als erwachsene Zuschauer bevormundet fühlen.
Einige der am häufigsten gestellten Fragen werden im folgenden Text beantwortet.
1.) Was waren die Beweggründe?
Die Entscheidungen der FSF werden auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) getroffen.
Die Ausschussmehrheit vermutete eine schwere Jugendgefährdung im Sinne des JMStV und der FSF-Prüfordnung. Sie war der Ansicht, dass sich einzelne Gewaltbilder wegen ihrer spekulativen, sehr drastischen und detaillierten Darstellungsweise verselbstständigen und zu einer Verrohung und Desensibilisierung führen können.
Die Episode stellt Gewalthandlungen gegen Zombies dar, die sich visuell deutlich von Menschen unterscheiden, so dass die Fiktionalität der Gewalthandlungen weitgehend präsent bleibt und distanzierend wirkt. Die Darstellung der Tötungen ist allerdings sehr drastisch und detailliert. Erschwerend im Sinne des Jugendschutzgedankens kommt hinzu, dass die Protagonisten zusehends verrohen und offen Lust an der Ausübung von Gewalt, dem massenhaften blutigen Dahinmetzeln von Zombies, zeigen und dies auch artikulieren.
Der Ausschuss diskutierte, ob die Episode die Gewaltlust der Protagonisten lediglich zeigt, oder ob sie dem Zuschauer Gewaltlust vermittelt bzw. ihn gezielt in den Blutrausch hineinzieht. Obwohl ersteres vermutlich intendiert ist (die Narration steht gegenüber der Gewaltinszenierung immer noch im Vordergrund, es gibt viele gewaltfreie und Gesprächspassagen), erscheint letzteres nicht völlig ausgeschlossen. Szenen, die lediglich die Gewaltlust der Protagonisten zeigen (z.B. das lustvolle Abschießen einer Vielzahl von Zombies von einem Wachturm aus) wurden letztlich nicht mit Schnittauflagen belegt, weil hier der Zuschauer zurückschreckt oder doch zumindest nicht sinnlich durch extreme Gewaltdarstellungen überwältigt wird. Andere Szenen, die das lustvolle Töten mit extrem drastischen Darstellungen verbinden, dürfen auf der Grundlage des JMStV und der daraus resultierenden Prüfordnung der FSF im Fernsehen nicht gezeigt werden. Befürchtet wird eine „Verrohung“, also eine Desensibilisierung gegenüber Gewalt.
2.) Nach welchen Kriterien entscheidet die FSF, ob ein Film bzw. eine Serie geschnitten werden muss?
Grundlagen der Prüfung sind die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), die in der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (PrO-FSF) konkretisiert und in den den Richtlinien zur Anwendung der PrO-FSF erläutert werden. Alle Dokumente finden sich im Download-Bereich der FSF-Website:
http://fsf.de/service/downloads/
Nach der FSF-Prüfordnung (§30 Abs. 1 PrO-FSF in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV) sind Programme unzulässig, die „extreme Gewalt in ihren physischen, psychischen und sozialen Erscheinungsformen verherrlichen oder verharmlosen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, ob
(a) Gewalt als probates Handlungskonzept im Kontext des Programms unzureichend relativiert dargestellt wird;
(b) die Darstellungen von Gewalt so aneinandergereiht sind, dass die Problematik von Gewalt als Mittel der Konfliktlösung nicht hinreichend zum Ausdruck kommt;
(c) die Gewalthandlungen insofern verkürzt dargestellt sind, als z.B. deren Folgen und Wirkungen für die Opfer verschwiegen werden;
(d) die einzelnen Darstellungen von Gewalt derart breit und in grausamen Details ausgespielt sind, dass sie weit über das dramaturgisch Notwendige hinausgehen;
(e) die Gewalt gegen Personen, die nach ihrem Aussehen, ihrem kulturellen und sozialen Selbstverständnis, ihren Gewohnheiten oder ihrem Denken als andersartig empfunden werden, verharmlosend oder als gerechtfertigt dargestellt wird“ (§30 Abs. 1 PrO-FSF).
Im vorliegenden Fall sah der Ausschuss insbesondere die Kriterien des § 30 Abs. 1 Nr. d gegeben.
3.) Was wäre FOX passiert, wenn der Sender die Folge trotzdem ungeschnitten ausgestrahlt hätte?
Von den möglichen Sanktionen im Rahmen des FSF-Vereinsrechts abgesehen (je nach Schwere des Verstoßes Vereinsstrafen bis zu 100.000 €, Ausschlussverfahren; siehe § 7 FSF-Satzung) hätte der Sender mit einer Prüfung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) rechnen müssen. Stellt die KJM einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV fest, verhängt sie Sanktionen, die je nach Schwere des Verstoßes von einer Beanstandung und Sendezeitbeschränkung bis zum Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren reichen können.
4.) Sieht die FSF die Gefahr, dass solche Entscheidungen die Internet-Piraterie fördern, da sich Fans der Serie die ungeschnittene Fassung über andere Wege besorgen?
Es geht bei den jugendschützerischen Entscheidungen nicht darum, sämtliche Vertriebswege für ein Produkt zu verschließen. Klar ist auch, dass im Zeitalter des Internet die Möglichkeit besteht, ein bestimmtes Produkt zu (sehen zu) bekommen, wenn man dies möchte. Dennoch setzt die Bereitschaft, Internet-Piraterie zu begehen, vermutlich mehr voraus als nur Frustration angesichts einer FSF-Prüfentscheidung.
Für das öffentliche Medium Fernsehen gibt es gesetzliche Grenzen des Zulässigen, die auch kulturelle Grenzen markieren: Bestimmte Formen von Gewalt sollen (im TV) nicht zur Normalität werden. Diese Grenze sah der Ausschuss in einzelnen Szenen überschritten. Dass hier nicht zwischen Pay-TV und Free-TV unterschieden werden kann, beruht nicht auf einem Votum der FSF, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben.
5.) Was sagen Sie zum Argument, dass eine Zombie-Serie ja gerade von den blutigeren Momenten lebt?
Dass eine Zombie-Serie von den blutigeren Momenten lebt, liegt auf der Hand, hebelt aber die Jugendschutzdiskussion nicht aus. Die Genrekompetenz von jugendlichen Serienzuschauern und –Fans, die es ihnen in der Regel erlaubt, auch die blutigeren Momente als genreimmanent distanziert zu betrachten, fand in der Diskussion durchaus Berücksichtigung. In der fraglichen Episode werden aber in einzelnen Bildern Darstellungskonventionen aus dem 18er Bereich so deutlich überschritten (z.B. das detailliert gezeigte Aufspalten eines Schädels und vergleichbar extreme Gewaltdarstellungen von besonderer Grausamkeit), dass diese als offensichtlich schwer jugendgefährdend eingestuft und mit Schnittauflagen belegt wurden, um sicherzustellen, dass Jugendliche nicht damit konfrontiert werden.
6.) Was sagen Sie dazu, dass die erste Folge der dritten Staffel in 100 anderen Ländern unbeanstandet und ungekürzt ausgestrahlt werden konnte?
Der Rechtsrahmen ist in Deutschland ein anderer als in anderen Ländern. Die Jugendschutzspruchpraxis stützt sich auf Wirkungstheorien und Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie, sie ist aber auch geprägt durch kulturelle und länderspezifische Sensibilitäten. Im internationalen Vergleich hat Deutschland im Hinblick auf Gewaltdarstellungen eine relativ strenge Spruchpraxis und damit auch ein hohes Schutzniveau.
Die erste Folge der 3. Staffel The Walking Dead lief am Freitag den 19.10.2012 bei FOX . Der Sender hatte Folge 301 zur Prüfung eingereicht und strahlte die um 32 Sekunden gekürzte Fassung aus.

