The Walking Dead – Warum Pay-TV und Free-TV-Programme in der FSF-Prüfung gleich behandelt werden

Die bisher ausgestrahlten Folgen der dritten Staffel lagen der FSF vor und wurden nur unter Schnittauflagen ab 18 Jahren freigegeben. Wie im deutschen Pay-TV üblich, ist die Eingabe eines Pin-Codes erforderlich. Viele Serienfans fragen sich daher, warum die FSF trotzdem Schnittauflagen verhängt hat.

Doch die PIN-Eingabe als Jugendschutzmaßnahme darf bei der FSF-Bewertung keine Rolle spielen: „Dass hier nicht zwischen Pay-TV und Free-TV unterschieden werden kann, beruht nicht auf einem Votum der FSF, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben“, erläuterten wir bereits in der Stellungnahme vom 23.Oktober.

Aufgrund zahlreicher Nachfragen erfolgt hier der Versuch, die Gesetzeslage verständlich zu erläutern.

Der Pay-TV-Sender Fox International Channels Germany GmbH verbreitet sein Angebot digital und ist nur über einen Decoder mit einer entsprechenden Freischaltung zu empfangen. Dennoch fällt Pay-TV ebenso wie das Free-TV unter den Rundfunkbegriff des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Nach § 4 Abs. 1 und 2 gelten eine Reihe von Angeboten als unzulässig, und das gilt sowohl für das Fernsehen als auch für das Internet. Darunter fallen pornografische und gewaltverherrlichende Inhalte. Für das Internet ist es erlaubt, Pornografie und jugendgefährdende Inhalte zu verbreiten, allerdings nur in geschlossenen Benutzergruppen. Für den Rundfunk gibt es solche geschlossenen Benutzergruppen nicht.

Für die Prüferinnen und Prüfer ist es daher irrelevant, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Pay- oder Free-TV-Sender handelt, sie bewerten auf der Grundlage der Kriterien der Prüfordnung, die wiederum geltendes Recht ausfüllen muss. Sie müssen prüfen, ob ein Film die Kriterien für eine schwere Jugendgefährdung erfüllt. Ist dies der Fall, ist seine Ausstrahlung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV unzulässig.

Vielfach wird ein solches generelles Ausstrahlungsverbot als unzulässige Zensur bezeichnet. In der Tat ist eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 letzter Satz Grundgesetz verboten. Allerdings ist unter dem Begriff Zensur in der Rechtsprechung immer eine Vorzensur durch staatliche Institutionen oder Behörden gemeint. Denn nach Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz findet die Freiheit ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, besondere in den Gesetzen zum Schutz der Jugend. Wichtig allerdings ist, dass staatliche Eingriffe immer erst nach der Veröffentlichung bestimmter medialer Inhalte erfolgen dürfen.

Die Film- und Fernsehwirtschaft hat es nicht zuletzt aus kommerziellem Interesse vorgezogen, auf freiwilligem Wege über fachkundige Ausschüsse von Selbstkontrolleinrichtungen prüfen zu lassen, ob Kriterien der Sendeunzulässigkeit in Betracht kommen. So will man sicher gehen, dass die geplante kommerzielle Auswertung nicht durch behördliche Eingriffe gestoppt wird. Dieses Prozedere fällt in die Entscheidungsfreiheit der Film- und Fernsehwirtschaft. Es gibt dafür zwar möglicherweise zwingende wirtschaftliche Gründe, aber keinen tatsächlichen gesetzlichen Zwang. Insofern kann man im rechtlichen Sinne nicht von einer Vorzensur sprechen. Außerdem sind die Selbstkontrolleinrichtungen keine Behörden.

Als Selbstkontrolleinrichtung müssen wir also das geltende Recht beachten. Die Kritik richtet sich vielmehr gegen die Medienpolitik bzw. die Parlamente. Hier empfiehlt es sich, in Bezug auf den JMStV Beschwerden an die Staatskanzleien der Länder zu übersenden, die für die Medienpolitik zuständig sind.

 

Über Joachim von Gottberg

Prof. Joachim von Gottberg ist Chefredakteur der Fachzeitschrift tv diskurs. Von 1985 bis April 1994 war er als Ständiger Vertreter der OLJB bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) tätig, von April 1994 bis 2019 führte er die FSF als Geschäftsführer. Daneben bekleidet Joachim von Gottberg seit 2006 eine Honorarprofessur für das Fach Medienethik/Medienpädagogik an der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF in Potsdam und seit 2015 außerdem eine Vertretungsbefestigung für den Bereich Medien und Kommunikationswissenschaften in Halle.