The Walking Dead ist seit dem 12. Oktober wieder jeden Montag in deutscher Erstaustrahlung auf FOX zu sehen. Heute um 21.00 Uhr strahlt der Pay-TV-Sender die vorerst letzte Episode, Folge 8, der sechsten Staffel aus – bevor es einen Break gibt. Im Frühjahr 2016 setzt FOX mit der Ausstrahlung der nächsten acht Episoden der sechsten Staffel fort. Heute gibt es noch einmal parallel zur Ausstrahlung um 21.00 Uhr das Ergebnisprotokoll des Prüfausschusses.
Die achte Episode mit dem Titel Start to Finish (Nicht das Ende) erhielt von der FSF eine Freigabe für Zuschauer ab 16 Jahren, verbunden mit einer Ausstrahlung im Spätabendprogramm. FOX strahlt die Folge vorgesperrt und ungeschnitten ab 21.00 Uhr aus.
Ergebnisprotokoll Prüfausschuss
Allgemeine Angaben
Prüfdatum: 27.11.2015
Sendetitel: THE WALKING DEAD
Staffel: 06
Episodennummer: 08
Episode (deutsch): Nicht das Ende
FSK-Freigabe —
Antrag
Antragsteller: FOX
Gekürzte Fassung: nein
Beantragte Freigabe: ab 16
Beantragte Sendezeit: 22:00 Uhr
Sendelänge: 42.58 Minuten
Entscheidung
Freigabe ohne Auflage: ab 16/Spätabendprogramm
Stimmverhältnis: 5:0
Sendezeit ohne Auflagen/Schnitte
Begründung
Risikodimensionen:
– Gewaltbefürwortung bzw. -förderung
– sozialethische Desorientierung
– übermäßige Angsterzeugung
Kurzbewertung:
Die Episode der klar im Genre verorteten Zombie-Dystopie bietet genretypische Auseinandersetzungen zwischen Menschen und Zombies und enthält zahlreiche in der Gewaltdarstellung zum Teil drastische, blutige und splatterartige Szenen, die jedoch nicht geeignet sind, bei Jugendlichen ab 16 Jahren gewaltbefürwortende Einstellungen zu bewirken. Wenn auch einzelne Szenen in ihrer Inszenierung als durchaus grenzwertig eingeschätzt werden, bleibt die alltagsferne Extrem- bzw. Ausnahmesituation als solche, bleiben die Gewalthandlungen der Menschen als Notwehrhandlungen erkennbar.
Der FSF-Prüfausschuss entschied einstimmig eine Freigabe ab 16 Jahren und eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm. Eine weitergehende Freigabe wird einstimmig abgelehnt, da aufgrund der Drastik der Gewaltbilder eine Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer Gewaltbefürwortung bzw. -förderung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 PrO-FSF) und einer übermäßigen Angsterzeugung (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 PrO-FSF) für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren vermutet wird.