Von allen guten Geistern verlassen …

„Lost Places“ und die rechtliche Lage

In Zeiten, in denen der freie Ausgang aus Sicherheitsgründen beschränkt ist, kann einen schon mal das Fernweh plagen. Gerade bei unausgelasteten Jugendlichen wächst womöglich der Drang rauszugehen und neue, spannende Orte zu erkunden. Das man sich dabei ungewollt auf illegale Wege begeben kann, ist allerdings nicht erst seit Corona ein Phänomen. „Lost Places“ ist das Stichwort und deren rechtliche Grauzonen das Diskursthema im folgenden Beitrag.

 

Urban Exploration, Abondoned Places, Ruinen-Erkundung …

Dieser Trend hat viele Namen. Urban Exploration, Abondoned Places, Ruinen-Erkundung … Am bekanntesten dürfte jedoch der vielfach auch als Hashtag verwendete Begriff der „Lost Places“ sein. Die sogenannten „Urban Explorer“ (kurz: Urbexer) suchen dabei nach verlassenen Orten („Lost Places“), wie alten Industriehallen, verwaisten Krankenhäuser oder ähnlichem, um diese dann auf eigene Faust zu erkunden und in den meisten Fällen auch zu fotografieren.

Was früher noch viel stärker mit „Mutproben“ verbunden wurde, hat sich heute zu einem Freizeittrend entwickelt, der sogar ein neues Genre der Fotografie hervorbrachte. Die zumeist hoch ästhetischen Aufnahmen verfallender, verlassener Gebäude sind ein Garant für hohe Like-Zahlen und daher gerade für fotografiebegeisterte Influencende von großem Interesse. Denn die Bilder lösen in der Regel altersübergreifend, zuverlässig und vor allem konstant Faszination aus. Sei es durch ihre reine Ästhetik oder die „re-konstruierte“ Hintergrundgeschichte des vereinsamten Ortes, die die Fantasie seiner Rezipierenden anheizt. Derzeit finden sich allein zum Hashtag #lostplaces 1,8 Millionen Beiträge auf Instagram, 4,7 Millionen Kurzclips auf TikTok und verwandte Videos auf YouTube erhalten bis zu 3,1 Millionen Klicks.

 

Ausflugsziel, Fotomotiv, Drehort – Faszination Verfall

„Lost Places“ werden von ihren Fans oftmals als eine Parallelwelt beschrieben, die sich eben in ihrer Verwilderung dem sonst so durchstrukturierten, städtischen Bild entgegensetzt. Es wird als eine Art authentisches Sightseeingerlebnis empfunden und lockt Besucher/-innen aus unterschiedlichsten Motivationen. Ob man sich an der morbiden Schönheit verfallender Architektur erfreuen will, auf historische Spurensuche der Vorbesitzer/-innen geht oder sich dem Kick des Verbotenen hingibt – abenteuerliche Besucher/-innen können hier ihrem Kopfkino freien Lauf lassen.

 

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Alle Bilder © Janina Pickel

Viele Urbexer dokumentieren ihre Besuche in Form von Fotografien und sogar teilweise recht reißerisch inszenierten Videoclips. Die Fotografien haben einen speziellen ästhetischen Wert, der sich aus der Kombination von verfallenen Landschaften und einer mitunter professionellen Fototechnik ergibt. Einige „Ruinen-Fotografen“ verdienen sogar Geld mit dem Verkauf diverser Bildbände oder verarbeiten ihre Eindrücke auf Blogs, in Foren und in den sozialen Medien.

Auf „Lost Places“ spezialisierte YouTuber/-innen gehen oftmals noch einen Schritt weiter und dokumentieren nicht nur ihre Eindrücke, sondern konstruieren spannende Geschichte um den verfallenden Ort. Sie stellen Vermutungen über das Leben der Vorbesitzer/-innen an, gehen auf Spurensuche und hoffen auf einen besonders spannenden Fund. Dabei sind Orte wie die Leichenhallen ehemaliger Krankenhäuser immer ein beliebtes Ziel und gehen oftmals mit der makaberen Hoffnung einher, möglicherweise hinterlassene Tote zu entdecken. Auch Orte angeblicher Gräueltaten und Suizide gelten als „gute“, titelgebende Schlagworte, die die Aufmerksamkeit und das Interesse der Zuschauenden ködern („Clickbait“). Hieran sieht man gut, dass das Phänomen des Urban Exploring eben schnell in eine eher despektierliche, schaulustige Richtung abdriften kann, aber nicht muss!

Für manche geht diese Faszination dann sogar so weit, dass sie bereit sind, ihre eigene Sicherheit zu vernachlässigen, in morsche, einsturzgefährdete Gebäude einzusteigen und sich sogar unbefugt Zugang zu verschaffen. Aber ab wann ist der Zugang zu einem offensichtlich verwahrlosten Gebäude illegal?

© Janina Pickel
© Janina Pickel

Rechtlicher Rahmen

Rechtlich gesehen handelt es sich beim Besuch eines „Lost Places“ in den allermeisten Fällen um einen sogenannten Hausfriedensbruch, der, wenn er von der Besitzerin oder dem Besitzer zur Anklage gebracht wird, bis zu ein Jahr Haft nach sich ziehen kann. Warum die meisten Urbexer jedoch nicht davor zurückschrecken, liegt an den vielfältigen Faktoren, die „Lost Places“ zu einer rechtlichen Grauzone werden lassen.

Sehr gut wird dies in zwei informativen Videos der Kooperation aus den YouTube-Kanälen ItsMarvin und der Kanzlei WBS erklärt. Bei ItsMarvin handelt es sich um einen Kanal, der u.a. durch Urbex-Videos bekannt wurde und bis jetzt 454.000 Abonnentinnen und Abonnenten vereint. Der Kanal der Kanzlei Wilde Beuge Solmecke wird vom Rechtsanwalt Christian Solmecke moderiert; dieser klärt in wöchentlich erscheinenden Videos über medienrechtliche Fragestellungen auf.

Bei dem Begriff „Lost Places“, also „verlassene/vergessene Orte” wird häufig fälschlicherweise angenommen, es handle sich um sogenannte „herrenlose Grundstücke”, auf die keine Person mehr ein „Hausrecht” ausübt, welches demnach der Öffentlichkeit frei zugänglich wäre. Allerdings ist dies nur extrem selten der Fall, denn damit ein Grundstück „herrenlos” wird, muss es zunächst ordnungsgemäß „aufgegeben” werden. Das würde bedeuten, dass die Besitzerin oder der Besitzer das Grundstück beim Grundbuchamt „abmeldet”, die Stadtverwaltung den Anspruch auf das Grundstück auch ablehnt und keine/-n Nachbesitzer/-in findet. Sobald jedoch jemand im Grundbuch als Besitzer/-in eingetragen ist, gilt das unbefugte Betreten eines Grundstücks als Hausfriedensbruch. Ob dieser nun überhaupt bemerkt, von der Besitzerin oder dem Besitzer beklagt und vor Gericht verhandelt wird, ist ein Risiko, das Urbexer in der Regel bewusst eingehen. Das Urban Exploring basiert gewissermaßen auf der Grundannahme „Wo kein Kläger, da kein Richter”.

„Wo kein Kläger, da kein Richter”

Ein rechtliches und geradezu wortwörtliches „Schlupfloch”, auf das sich ertappte Explorer gern berufen, ist die Regelung, dass ein sogenanntes „befriedetes Besitztum” auch als solches klar erkennbar sein muss. Das bedeutet, dass wenn keine erkennbare Abgrenzung des Grundstücks zum Umland gegeben ist, wie beispielsweise Zäune oder Schilder, die Eindringlinge weniger angreifbar sind, da sie vermeintlich unbewusst den Hausfriedensbruch begingen. Allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass beispielsweise Löcher in Zäunen nicht ausreichen, um sich zu rechtfertigen. Generell ist hier Vorsicht geraten, denn im schlimmsten Fall macht man sich beim  Betreten eines „Lost Places” einer ganzen Reihe an Verstößen schuldig – ein Beispiel.

 

Ein Gedankenspiel

Der Urbexer macht sich für seinen Ausflug bereit und bestückt seinen Rucksack mit diversen Utensilien und Werkzeug. Er kommt an den Zaun seines Zielortes, entdeckt eine Öffnung, die er jedoch zusätzlich vergrößern muss, um hindurch zu passen. Angekommen im Inneren des Gebäudes findet er einige chaotische, vermüllte Räume vor, deren Wände bereits mit Graffitis besprüht wurden. Er sieht also keinen Grund für Zurückhaltung, tobt sich aus, zerstört zum Spaß ein paar Möbel, sprüht ein paar Sprüche an die modrigen Wände, hinterlässt Müll, nimmt sich zum Abschied ein Souvenir mit und wird auf dem Rückweg von der benachbarten Besitzerin oder dem benachbartem Besitzer erwischt, der durch seinen Lärm aufmerksam geworden war.

Nun wird der Urbexer sich nicht mit Unwissenheit rechtfertigen können, denn er hat die offensichtliche Begrenzung des Grundstücks (den Zaun) wider besseren Wissens passiert und demnach Hausfriedensbruch begangen. Außerdem hat er sowohl den Zaun als auch das Gebäude beschädigt, indem er „das Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich verändert” und somit Sachbeschädigung begangen hat. Dummerweise handelt es sich dann auch noch bei dem Souvenir, das er mitnahm, um ein wertvolles Erbstück, das der Besitzer dort bewusst verwahrt hatte, weshalb man ihm des Diebstahls – im allerschlimmsten Falle sogar eines Diebstahls mit Waffe – beschuldigt, weil unter seinem Werkzeug auch diverse Messer enthalten waren. Die Ordnungswidrigkeit des unzulässiger Lärms, durch den die Besitzerin oder der Besitzer erst auf ihn aufmerksam wurde, wäre sein geringstes Problem.

Das Recht, von einem „Lost Place” Fotos und Videoaufnahmen zu machen, eröffnet einen weiteren rechtlichen Themenkomplex, der mit dem Hausrecht des Besitzers verknüpft ist und verkompliziert die rechtliche Lage zusätzlich.

Im besten Falle konnte sich der Urbexer zuvor beim zuständigen Grundbuchamt informieren und eine Genehmigung zum Betreten und zum Drehen auf dem Gelände besorgen, aber auch dieser Fall ist erfahrungsgemäß eher selten und schwierig umzusetzen. Durch eben solch rechtliche Fallstricke und um sich von jeglicher Kriminalität abzugrenzen entwickelten Urbexer ihren eigenen Kodex.

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Alle Bilder: Spreepark, Berlin © Janina Pickel

Der Urbex-Kodex – zur Abgrenzung von Dieben und Vandalisten

Die Community der sogenannten „Urbexer” ist eine heterogene Menge, die immer wieder mit Vandalismus und Diebstahl in Verbindung gebracht wird. Dabei gibt es unter seriösen Vertreterinnen und Vertretern dieser Gruppe einen klaren Kodex zum korrekten Verhalten vor Ort. Um sich trennscharf von Schrottdieben und Vandalisten aller Art abzugrenzen, liegt es im Interesse eines jeden aufrichtigen Urbexers, die Würde und den Erhalt eines „Lost Places” zu schützen. Das bedeutet vor allem, dass keine Spuren hinterlassen werden sollen.

„Take nothing but pictures. Leave nothing but footprints.”

Urban Explorer Kodex

In der Praxis bedeutet das, dass nichts am Ort verändert werden soll, sprich auch keine neuen Zugänge geschaffen werden; dass nichts vom Ort entfernt werden soll, wie beispielsweise Souvenirs, die zum Beweis entwendet würden; und dass alles, was man selbst mitbringt, auch wieder mitgenommen wird, zum Beispiel kein Müll hinterlassen werden sollte. Außerdem muss mit großer Vorsicht vorgegangen werden, um sich sicher in den teilweise einsturzgefährdeten Gebäuden zu bewegen. Auch auf offene Feuer als Lichtquelle soll verzichtet werden. Des Weiteren wird geraten, sich leise zu verhalten, um mögliche Anwohner/-innen nicht zu stören und das Naturschutzgesetz (BNatSchG) zu achten; also Naturschutzgebiete nicht zu betreten, Brutzeiten zu respektieren und möglichst keinen Flurschaden zu verursachen.

In diesem Kodex spiegelt sich der Wunsch der Urbexer wider, sich rechtlich möglichst korrekt zu verhalten, um ihren Gegnern wenig Angriffsfläche zu bieten. Letztlich werden Urbexer aber immer mit dem Risiko leben müssen, eben doch mal von einer Besitzerin/einem Besitzer verklagt und zur Rechenschaft gezogen zu werden. Denn was bleibt, ist der Tatbestand eines Hausfriedensbruch, der nur mit viel Glück unentdeckt bleibt.

Eine umstrittene Frage unter Urbexern ist, ob man die Adressen der erkundeten Orte geheim halten sollte, um großen Andrang und möglichen Vandalismus zu verhindern. Eigentlich widerspricht es aber dem Grundverständnis von Urban Exploring, einen verlassenen Ort vor fremden Eindringen schützen zu wollen.

Magazine wie rottenplaces.de, die sich selbst eher in ihrer Aufgabe als „Denkmalschützer” sehen, kämpfen immer wieder mit Fehleinschätzungen Außenstehender und sehen eine große Notwendigkeit in der Abgrenzung zu kriminellen Gruppierungen. Darum weisen seriöse Urbexer auf ihren Homepages, in ihren Posts oder Videos immer wieder auf die zwielichtige, rechtliche Lage, die Risiken des abenteuerlichen Hobbys und legale Alternativen hin.

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Alle Bilder: Teufelsberg, Berlin © Janina Pickel

Legale Alternativen

Wem es um die Schönheit der verlassenen Orte und die Ästhetik der Fotografien geht, der kann auch auf legalem Wege in den Genuss von „Lost Places” kommen. Gerade in Berlin gibt es einige eindrucksvolle Orte, die von Vereinen erschlossen wurden, in ihrem romantisch-verfallenen Zustand erhalten werden und für Besuche freigegeben sind. Zwei der bekanntesten Orte sind die ehemalige Abhörstation auf dem Teufelsberg und die verlassene Freizeitwelt Spreepark. Beide Orte sind heute für den Besuch freigegeben. Es werden Führungen angeboten, Wartungen zum Schutz der Besucher vorgenommen, ohne die schaurige Kulisse zu sehr zu verändern, und der Teufelsberg bietet Graffitikünstlern sogar die Möglichkeit, sich nach Absprache an den alten Gemäuern zu verewigen. Im Internet finden sich darüber hinaus viele Seiten, die über legale „Lost Places” informieren.

 

Überlegungen zum Jugendschutz – die Verantwortung der Influencer/-innen

Vor allem die YouTube-Kanäle, die in spannend gedrehten Clips ihre Urbexer-Erfahrungen mit der breiten Masse teilen, verbreiten eine Faszination, die vermutlich auch vor dem jüngsten Publikum nicht Halt macht. Es handelt sich um eine Faszination, die sich von mindestens dreierlei Punkten aus betrachten lässt. Es gibt jene Urbexer, die sich an der Ästhetik dieser verfallenden Gebäude erfreuen und die Atmosphäre der Einsamkeit genießen. Es gibt jene Abenteurer/-innen, die aus eher historischem Interesse auf Spurensuche gehen und sich fantastische Geschichten um die verlorenen Orte erdenken. Und es gibt die Sensation-Seeker, denen es eben um den Kick, den Reiz des Illegalen und die Hoffnung auf besonders spektakuläre Funde geht. Allen wohnt die Neugier inne, die gerade bei Kindern und Jugendlichen in der Regel stark ausgeprägt ist. Die eindrucksvollen Aufnahmen und spannenden Clips haben durchaus das Potenzial, ihre Rezipierenden unabhängig ihres Alters für die Entdeckung verlassener Orte zu begeistern. Und gerade deshalb sind ein verantwortungsvoller Umgang mit der Thematik und die Information über Risiken und rechtliche Grauzonen so wichtig. Urbexer, die ihren Content online teilen, sollten sich ihrer mitunter jungen und beeinflussbaren Zielgruppe bewusst sein und ihre Erfahrungen mit dem zwielichtigen Hobby immer reflektiert wiedergeben und von Nachahmung durch Unerfahrene abraten.

 

Quellen, weiterführende Artikel und Informationen, Begriffserklärungen:

Begriffserklärungen:

Quellen, weiterführende Informationen:

Rechtliches – dejure.org:

Weitere Eindrücke:

Alle Links zuletzt aufgerufen am 28. April 2020

Über Janina Pickel

Janina Pickel ist Masterstudentin der Filmwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz. Im Februar 2018 wurde sie als ehrenamtliche Prüferin der FSK tätig und arbeitet seit Juni 2019 nebenbei als Filmvorführerin des F.W. Murnau Filmtheaters in Wiesbaden. In ihrer Bachelorarbeit zum Thema Der Horrorfilm für Kinder spiegelt sich ihr besonderes Interesse für mediale Grenzgänger und Themen des Jugendmedienschutzes wider. Dies bewog sie u.a. dazu, ein Praktikum bei der FSF zu absolvieren. Mittlerweile wurde sie auch zur Prüferin der FSF benannt.