An der Grenze zur Sendeunzulässigkeit: Freigabe der ersten Folge der 5. Staffel von The Walking Dead nur unter Schnittauflage

Am 8. Oktober 2014 hat ein Prüfausschuss der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) die erste Episode der fünften Staffel der Zombieserie The Walking Dead (TWD) – Keine Zuflucht – nur unter einer Schnittauflage freigegeben. In der Originalfassung wurde die Episode als schwer jugendgefährdend eingeschätzt, was eine Sendeunzulässigkeit nach sich zieht.

Bereits die Massierung und Intensität von Gewalt wertete der Ausschuss als grenzwertig: Unter dem Motto „Entweder du bist Schlächter oder Schlachtvieh“ würden nicht mehr nur Menschen gegen Zombies antreten, sondern auch Menschen gegen Menschen. Auf diese Art verquickten sich Gewaltszenen und reihten sich diverse drastische Details (Töten von Zombies) und Grausamkeiten gegen Menschen (Zombies fressen Menschen bei lebendigem Leib) aneinander.

Eine besonders drastische Gewaltspitze in der vierten Minute wurde als nicht sendefähig befunden, weil hier Gewalt derart breit und in grausamen Details ausgespielt werde, dass sie weit über das dramaturgisch Notwendige hinausgehe (§ 30 Satz 2 Nr. 1d PrO-FSF): Gefesselte Menschen werden reihenweise mit einem Baseballschläger auf den Hinterkopf geschlagen, die Kehle wird aufgeschlitzt, dann lässt man sie in einem Trog ausbluten – nach Meinung des Ausschusses eine sehr realistische Form von Gewalt (als explizite Nahaufnahme), zynisch und mitleidlos („Macht weiter mit der Schweinearbeit“) inszeniert.

Für die Ausstrahlung im Nachtprogramm muss diese Szene entfernt werden, so das Mehrheitsvotum des Ausschusses, die Minderheit schätzte die Folge auch in der Schnittfassung als sendeunzulässig ein.

Um den Tatbestand der Gewaltverherrlichung auszuschließen, wurde die Folge an einen juristischen Sachverständigen weitergeleitet, der sie am 9. Oktober begutachtete. Als gewaltverherrlichend und damit sendeunzulässig gelten Darstellungen, die „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV).

Nach Einschätzung des juristischen Sachverständigen werden die in der Episode gezeigten Gewalttätigkeiten gegen Zombies, aber auch gegen Menschen nicht in einer Art und Weise geschildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung zum Ausdruck bringen oder das Grausame des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. Eine Ausnahme wird allerdings in der besagten Szene gesehen, die der Prüfausschuss mit einer Schnittauflage belegte: Diese Sequenz – die massiven Schläge auf den Hinterkopf, das anschließende Aufschlitzen der Kehle und das Ausbluten in dem badewannenähnlichen Trog von zwei gefesselten Männern – stellten das Grausame oder Unmenschliche der Gewalttätigkeit in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise dar. Sie behandele die beiden Männer als bloße Objekte und könne beim Rezipienten eine Einstellung erzeugen oder verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt.

Gegen die Entscheidung des juristischen Sachverständigen kann der Antragsteller einen Juristenausschuss anrufen. Von diesem Recht wird FOX Gebrauch machen. Da eine endgültige Entscheidung bis zur Erstausstrahlung nicht herbeizuführen sein wird, darf die Szene vorerst nicht gezeigt werden. Da im Gesetz hinsichtlich der Sendeverbote nicht zwischen Pay- und Free-TV unterschieden wird, gilt die Entscheidung auch im Fall einer Verschlüsselung des Programms.

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Die Entscheidung der FSF führte zu  Protesten zahlreicher Fans, die sich als erwachsene Zuschauer bevormundet fühlen. Einige der am häufigsten gestellten Fragen werden im folgenden Text beantwortet. Der Frage Warum Pay-TV und Free-TV-Programme in der FSF-Prüfung gleich behandelt werden ist ein eigener  Blogbeitrag gewidmet.

Andrew Lincoln als Rick Grimes in The Walking Dead Season 5, Episode 1 © Gene PageAMC
Andrew Lincoln als Rick Grimes in The Walking Dead Season 5, Episode 1 © Gene PageAMC

1.) Nach welchen Kriterien entscheidet die FSF, ob ein Film bzw. eine Serie geschnitten werden muss?

Grundlagen der Prüfung sind die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), die in der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (PrO-FSF) konkretisiert und in den den Richtlinien zur Anwendung der PrO-FSF erläutert werden. Alle Dokumente finden sich im Download-Bereich der FSF-Website: http://fsf.de/service/downloads/

Nach der FSF-Prüfordnung (§30 Abs. 1 PrO-FSF in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV) sind Programme unzulässig, die „extreme Gewalt in ihren physischen, psychischen und sozialen Erscheinungsformen verherrlichen oder verharmlosen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, ob

(a) Gewalt als probates Handlungskonzept im Kontext des Programms unzureichend relativiert dargestellt wird;

(b) die Darstellungen von Gewalt so aneinandergereiht sind, dass die Problematik von Gewalt als Mittel der Konfliktlösung nicht hinreichend zum Ausdruck kommt;

(c) die Gewalthandlungen insofern verkürzt dargestellt sind, als z.B. deren Folgen und Wirkungen für die Opfer verschwiegen werden;

(d) die einzelnen Darstellungen von Gewalt derart breit und in grausamen Details ausgespielt sind, dass sie weit über das dramaturgisch Notwendige hinausgehen;

(e) die Gewalt gegen Personen, die nach ihrem Aussehen, ihrem kulturellen und sozialen Selbstverständnis, ihren Gewohnheiten oder ihrem Denken als andersartig empfunden werden, verharmlosend oder als gerechtfertigt dargestellt wird“ (§30 Abs. 1 PrO-FSF).

Im vorliegenden Fall sah der Ausschuss insbesondere die Kriterien des § 30 Abs. 1 Nr. d gegeben.

2.) Was wäre FOX passiert, wenn der Sender die Folge trotzdem ungeschnitten ausgestrahlt hätte?

Von den möglichen Sanktionen im Rahmen des FSF-Vereinsrechts abgesehen (je nach Schwere des Verstoßes Vereinsstrafen bis zu 100.000 €, Ausschlussverfahren; siehe § 7 FSF-Satzung) hätte der Sender mit einer Prüfung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) rechnen müssen. Stellt die KJM einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV fest, verhängt sie Sanktionen, die je nach Schwere des Verstoßes von einer Beanstandung und Sendezeitbeschränkung bis zum Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren reichen können.

3.) Sieht die FSF die Gefahr, dass solche Entscheidungen die Internet-Piraterie fördern, da sich Fans der Serie die ungeschnittene Fassung über andere Wege besorgen?

Es geht bei den jugendschützerischen Entscheidungen nicht darum, sämtliche Vertriebswege für ein Produkt zu verschließen. Klar ist auch, dass im Zeitalter des Internet die Möglichkeit besteht, ein bestimmtes Produkt zu (sehen zu) bekommen, wenn man dies möchte. Dennoch setzt die Bereitschaft, Internet-Piraterie zu begehen, vermutlich mehr voraus als nur Frustration angesichts einer FSF-Prüfentscheidung.
Für das öffentliche Medium Fernsehen gibt es gesetzliche Grenzen des Zulässigen, die auch kulturelle Grenzen markieren: Bestimmte Formen von Gewalt sollen (im TV) nicht zur Normalität werden. Diese Grenze sah der Ausschuss in einzelnen Szenen überschritten. Dass hier nicht zwischen Pay-TV und Free-TV unterschieden werden kann, beruht nicht auf einem Votum der FSF, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben.

4.) Was sagen Sie zum Argument, dass eine Zombie-Serie ja gerade von den blutigeren Momenten lebt? 

Dass eine Zombie-Serie von den blutigeren Momenten lebt, liegt auf der Hand, hebelt aber die Jugendschutzdiskussion nicht aus. Die Genrekompetenz von jugendlichen Serienzuschauern und –Fans, die es ihnen in der Regel erlaubt, auch die blutigeren Momente als genreimmanent distanziert zu betrachten, fand in der Diskussion durchaus Berücksichtigung. In der fraglichen Episode werden aber in einzelnen Bildern Darstellungskonventionen aus dem 18er Bereich so deutlich überschritten (z.B. das detailliert gezeigte Aufspalten eines Schädels und vergleichbar extreme Gewaltdarstellungen von besonderer Grausamkeit), dass diese als offensichtlich schwer jugendgefährdend eingestuft und mit Schnittauflagen belegt wurden, um sicherzustellen, dass Jugendliche nicht damit konfrontiert werden.

6.) Was sagen Sie dazu, dass die erste Folge der fünften Staffel in anderen Ländern unbeanstandet und ungekürzt ausgestrahlt werden konnte?

Der Rechtsrahmen ist in Deutschland ein anderer als in anderen Ländern. Die Jugendschutzspruchpraxis stützt sich auf Wirkungstheorien und Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie, sie ist aber auch geprägt durch kulturelle und länderspezifische Sensibilitäten. Im internationalen Vergleich hat Deutschland im Hinblick auf Gewaltdarstellungen eine relativ strenge Spruchpraxis und damit auch ein hohes Schutzniveau.

Die erste Folge der 5. Staffel  The Walking Dead lief am Montag, den 13. Oktober 2014, bei FOX . Der Sender hatte Folge 501 zur Prüfung eingereicht und strahlte die um 29 Sekunden gekürzte Fassung aus.

Über FSF

Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) ist ein gemeinnütziger Verein privater Fernsehanbieter in Deutschland. Ziel der FSF ist es, einerseits durch eine Programmbegutachtung den Jugendschutzbelangen im Fernsehen gerecht zu werden und andererseits durch Publikationen, Veranstaltungen und medienpädagogische Aktivitäten den bewussteren Umgang mit dem Medium Fernsehen zu fördern. Seit April 1994 lassen die Vereinsmitglieder ihre Programme bei der FSF prüfen, seit August 2003 arbeitet die FSF als anerkannte Selbstkontrolle im Rahmen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV).