Simuliertes Glücksspiel – der Stand der Dinge

Jugendmedienschutz ist ein Thema, dass Emotionen und öffentliches Interesse zu wecken vermag – das ist an sich sehr beruhigend. Zuletzt konnte man das gut an den Zuschauerreaktionen auf die satirische Late-Night-Show NEO MAGAZIN Royale vom 10. Oktober 2019 beobachten. Diese löste nämlich eine Reihe von Beschwerden und Anträgen gegen derartige Apps bei der BPjM und der USK aus. In einem Beitrag berichtete Moderator Jan Böhmermann in bekannt scharfzüngiger Art vom neuesten Schrei der Kinderspiel-Apps – Coin Master. Eine App, die zunächst durch ihr buntes, comichaftes Design vor allem Kinder ans Smartphone zu locken scheint. Das schwierige daran: Hinter der quietschbunten App verbergen sich Spielmechanismen, die in der Kritik stehen, Glücksspielsucht zu fördern; eine Entwicklerfirma, deren bisher einzige Veröffentlichung diese, durch große Namen der Glücksspielindustrie finanzierte App ist; beliebte Influencer, die dieses Game scheinbar unreflektiert an ihre minderjährige Zielgruppe vermarkten und nicht zuletzt eine falsche Alterskennzeichnung von offizieller Stelle. Wir haben versucht, möglichst viele Perspektiven einzunehmen und lassen nun auch die USK selbst zu Wort kommen. Aber eins nach dem anderen…

 

Worum geht es in dem Spiel Coin Master?

Zunächst muss vorrausgeschickt werden, dass es mitunter schwer ist, im Spiel ein tatsächliches „Ziel“ zu erkennen. Mitten reingeworfen ins bunte Treiben ist es die Aufgabe des Spielenden, sein Dorf aufzubauen und vor Angriffen zu schützen. Dafür muss man aber eine Spielwährung, die sogenannten „Coins“, ausgeben, die man wiederum durch das Bedienen einer Art „Slot Machine“ erhält. Ohne große Erklärungen erschließt sich das Spielprinzip automatisch und ist daher altersübergreifend spielbar. Doch bereits der stark an einen Glücksspielautomaten erinnernde Look wirft die Frage auf, ob es sich hierbei nicht um ein für Jugendliche verbotenes Glücksspielangebot handeln könnte. Erschwerend hinzu kommt dann, dass der Spielspaß eine zeitliche Einschränkung erfährt. Höchstens fünf Mal pro Stunde darf die Münzen generierende Slot Machine betätigt werden. Dieser unerträglichen Unterbrechung kann man auf zwei Weisen entgehen; indem man sich weitere Versuche erkauft, über sogenannte In-App-Käufe, oder indem sich die Spielenden Werbeclips zu – ACHTUNG – u.a. „echten“ Glücksspielapps ansehen. In-App-Käufe sind zwar nur optional, jedoch animiert die App wiederholt zu Käufen, die wesentliche „strategische“ Vorteile versprechen. Das sogenannte Pay-to-Win-Prinzip ist dabei gar nicht neu und findet vor allem bei kostenlosen Apps, sogenannten Free-to-Play-Spielen Anwendung.

 

Alte Debatte, neue Risiken – Simuliertes Glücksspiel, In-App-Käufe und Lootboxen

Der fachkundige Leser reibt sich jetzt möglicherweise die Augen, denn die Diskussion um In-App-Käufe und Co. findet selbst in diesem Jahr nicht zum ersten Mal statt. Bereits im März dieses Jahres erhielt das Thema erneut erhöhte Aufmerksamkeit, nachdem eine Studie der DAK-Gesundheit veröffentlicht wurde, die Spielsuchtproblematik bei jugendlichen Gamern und erstmals auch die zunehmende Bedeutung von Glücksspielelementen abbildet. Im September wurden die Bedenken dann nochmal lauter, als die USK bei Freigabe des „Vollpreisspiels“ NBA 2K20 ohne Altersbeschränkungen mit einer Reihe von Beschwerden bezüglich der omnipräsenten Mikrotransaktionsangebote konfrontiert wurde.

Dies veranlasste die USK dazu, eine Stellungnahme zum Thema „Simuliertes Glücksspiel und Jugendschutz“ zu verfassen, welche sie mit Aufkommen der Coin Master-Debatte abermals aktualisierte. In aller Kürze zusammengefasst geht es darum, dass simuliertes Glücksspiel, welches dem echten Glücksspiel zwar ähnelt, aber nicht alle Kriterien erfüllt, rein rechtlich nach wie vor für Kinder und Jugendliche nicht untersagt ist. Uns teilte die Pressestelle darüber hinaus mit, dass Fälle wie bei der App Coin Master in der bisherigen Spruchpraxis der USK kaum vorkamen. Bei simuliertem Glückspiel auf Trägermedien wurde „bislang […] von den unabhängigen Gremien der USK keine Entwicklungsbeeinträchtigung solcher Angebote angenommen , da diese ohne Online-Anbindung in ihrer Systematik vergleichbar mit Brettspielen (z.B. Roulette) waren, die man in jedem Spielzeugladen kaufen kann.“

 

Warum wurde die Altersfreigabe von Coin Master denn dann im Nachhinein überhaupt auf USK 16 erhöht?

Hierzu sollte zunächst erklärt werden, dass die USK sich zusätzlich zu ihrem regulären Prüfverfahren eines algorithmenbasierten Prüfverfahren bedient, dem sogenannten IARC-System. „Die Kriterien für die Einstufung von Apps und Spielen nach dem IARC-System wurden“, laut USK-Pressestelle, „aus Entscheidungen der klassischen Spruchpraxis der USK nach dem Jugendschutzgesetz, den Kriterien des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und Entscheidungen des USK-Beiratsausschusses zu IARC entwickelt.“ Auch Coin Master wurde zunächst durch das IARC-System erfasst und für alle Altersstufen freigegeben, weil „simuliertes Glückspiel […] im Rahmen des IARC-Systems bislang zwar als Zusatzinformation angegeben, aufgrund der Übertragung der Entscheidungen aus dem klassischen Bereich jedoch als unbedenklich eingestuft [wurde].“

Die USK hatte Casino-Apps aber schon länger auf dem Schirm und ihre Praxis für deren Einstufung bereits im Frühjahr dieses Jahres geändert. Als die USK dann, durch direkte Nutzerbeschwerden angeregt, die Coin Master-App noch einmal persönlich überprüfte, konnte der öffentliche Eindruck ein Stück weit bestätigt und die App auf eine Freigabe USK 16 erhöht werden. „Grundlage dafür ist, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (z.B. in der Verknüpfung mit In-App-Transaktionen) eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren vermutet werden kann.“ So werden also doch Teile der monetarisierten Aspekte einiger Apps bereits in den Entscheidungen von Altersfreigaben berücksichtigt.

Besonders interessant ist jedoch, dass „das Kennzeichen von Coin Master […] bereits im Juni 2019 aufgrund einer Nutzerbeschwerde auf die USK 16 angehoben [wurde]. Die Darstellung des Alterskennzeichens […] war im Beitrag von NEO MAGAZIN Royale am 10.10.2019 somit nicht korrekt.“, wie uns die Pressestelle der USK mitteilte. Und auch anderweitig hat sich im Bereich des simulierten Glücksspiels mehr getan, als es im Beitrag des NEO MAGAZIN Royale den Anschein erweckt.

Collage zum Thema: Coin Master; von Janina Pickel © FSF
Collage zum Thema: Coin Master; von Janina Pickel © FSF

Grauzone simuliertes Glücksspiel – was bisher geschah:

Nebst viel medialem Interesse, dass sich in den etlichen Artikeln und Berichterstattungen allein von März bis jetzt erkennen lässt, gab es auch viele prominente Personen des Fachs, die sich für Veränderung aussprachen. So appellierte der Vorsitzende der KJM, Dr. Wolfgang Kreißig, anlässlich der Gamescom beispielsweise dafür, die Entwickler selbst stärker in die Verantwortung zu nehmen. Bundesfamilienministerin Giffey kündigte im September an, bis Ende des Jahres neue Vorschläge für mehr Schutz gegen Cybermobbing, sexuelle Belästigung und Suchtgefährdung zu veröffentlichen und auch USK-Geschäftsführerin Elisabeth Secker setzte sich, im Interview zum 25. Jubiläum der USK, mit den wandelnden Ansprüchen an den Jugendmedienschutz auseinander. Gerade in Fachkreisen lassen sich also viele Befürworter finden. Besonders spannend ist die Änderung, die vom US-Videospielverband ESA angekündigt wurde. Dieser will ab 2020 die Entwickler, zu denen auch Microsoft, Sony und Nintendo gehören, dazu verpflichten, Gewinnchancen von Lootboxen offenzulegen, um unrealistischen Gewinnerwartungen entgegenzuwirken.

Zwar erfasst diese Regelung auch nicht alles, was in dem Zusammenhang als problematisch angesehen werden muss, wie beispielsweise die unterschwellige Förderung von Glücksspielsucht durch die Spielmechanik im Falle von Coin Master. Beidem wohnt jedoch die Annahme inne, dass durch die Unkenntnis über Gewinnchancen eine bewusste Reflexion seiner Entscheidungen verhindert wird. Der Ansatz, durch Offenlegung der Gewinnchancen simulierte Glücksspiele in ihrer Wirkmacht herabzusetzen, könnte demnach auch in diesem Fall anwendbar sein. Und nicht zuletzt hat die USK selbst bereits auf die Veränderungen des Marktes reagiert. „Da im Bereich der Spieleapps in jüngster Zeit aber vermehrt Angebote aufgefallen sind, die zwar die Kriterien für echtes Glücksspiel nicht erfüllen, bei denen in der Gesamtbetrachtung jedoch eine Entwicklungsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die USK bereits Anfang des Jahres 2019 aktiv geworden und hat dazu ein Expertengutachten eingeholt.“

 

Beschwerdemöglichkeiten und Anlaufstellen

Der Moderator des NEO MAGAZIN Royale kritisierte jedoch nicht nur das Spiel mit seinen monetären Aspekten und die Werbung durch die gerade bei Jugendlichen höchst bekannten Influencern, sondern beanstandete auch die Altersfreigaben und Möglichkeiten, eine Beschwerde über Spiele einzureichen. Dabei scheint er wohl grundsätzlich vom Konzept der Alterskennzeichnung durch Selbstkontrolleinrichtungen überzeugt zu sein, wie man es seinem sarkastischen Kommentar entnehmen könnte.

„Wenn Geld verzocken am Handy ohne Altersbeschränkung geht, ganz ehrlich, wofür brauch man noch eine Altersbeschränkung für irgendwas. Ey Schatz, mach „Peppa Wutz“ aus, die Kinder gucken heute „Human Centipede“, egal. Warum nicht?“

Allerdings gäbe es laut seiner Aussage nur eingeschränkte Möglichkeiten einer Beschwerde über besagte App. Er verweist auf die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und deren Regelung, dass nur bestimmte, antragsberechtigte Ämter einen Antrag stellen können. Es muss aber auch bedacht werden, dass es sich dabei um einen Antrag auf Indizierung handelt. Eine Beschwerde, beispielsweise beim jeweiligen App-Store oder bei der USK direkt wird, wenn sie als berechtigt beurteilt wird, genauso zu einer erneuten Überprüfung des Spiels führen. Dies bestätigte auch die USK-Pressestelle und schrieb: „Beschwerden zu weiteren Apps oder Spielen können der USK jederzeit gemeldet werden und werden durch Mitarbeiter des Qualitätsteams auf ihre Richtigkeit hin überprüft.“

Der „normale“ User ist daher genauso befähigt, sich aktiv am Jugendmedienschutz zu beteiligen und sollte dies in jedem Fall auch tun. Bei einem derartigen Überangebot an Apps und Spielen und der noch immer unklaren Rechtslage in Bezug auf Themen wie dem „simulierten Glücksspiel“ steht der Jugendschutz insgesamt vor neuen Herausforderungen und zu klärenden Fragen.

 

Und wieder einmal sind die Eltern gefragt

Am Ende einer jeden Jugendschutzdebatte stand wohl noch immer die Frage nach der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Und dabei liegt die Wahrheit wie so oft in der Mitte der Argumente. Denn niemand verlangt von den Eltern allein für den Schutz ihrer Kinder Sorge zu tragen, jedoch liegt es letztlich an ihnen, die Angebote zum Thema Jugendschutz wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang seien auch die technischen Mittel des Jugendmedienschutzes genannt, die beispielsweise durch eine Einstellung auf der jeweiligen Plattform eingesetzt werden können. Neben Spielzeitbegrenzung können auch Dinge wie In-App-Käufe für Kinder und Jugendliche gemäß ihrer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit begrenzt oder ganz ausgeschlossen werden.

 

Fazit – Wenn Satire Blicke lenkt

Ob man Jan Böhmermann nun mag oder nicht, seine Wirkung und Überzeugungskraft auf Zuschauerinnen und Zuschauer lässt sich nicht leugnen. So hat er mit seinem Aufruf, dass  antragsberechtigte Zuschauer eine offizielle Beschwerde bei der BPjM einreichen mögen, bürgerliche Partizipation angestoßen, die Aufmerksamkeit der verantwortlichen Stellen geweckt und erneute Prüfungen der Sachverhalte bewirkt. Auch wenn man in diesem speziellen Fall nicht übersehen darf, was alles schon getan wurde, bevor Böhmermann überhaupt davon berichtete, ist es doch auch gerade solchen Formaten wie dem NEO MAGAZIN Royale zu verdanken, dass das öffentliche Interesse auf gesellschaftlich relevante Themen gelenkt wird, durch Anteilnahme der Druck auf zuständige Behörden erhöht wird und zur Handlung bewegt. Auch wenn die überspitzten Darstellungen satirischer Berichterstattung immer hinterfragt werden sollten. Denn wie sich gezeigt hat, kam es auch zu der ein oder anderen Ungenauigkeit oder sogar falschen Darstellung durch das NEO MAGAZIN Royale. Außerdem handelt es sich dabei ja immer um eine Form von Infotainment, also der Mischform zwischen recherchierter Berichterstattung und der subjektiv gefärbten, kreativen Aufarbeitung. Dennoch legen Sie oftmals wie kein anderer den Finger auf die Wunde und somit den Zeitgeist offen.

 

Beschwerdestellen und Informationen für Hilfesuchende:

 

Quellen und Artikel:

Alle Artikel wurden zuletzt abgerufen am 25.10.2019


Begriffserklärungen:

Über Janina Pickel

Janina Pickel ist Masterstudentin der Filmwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz. Im Februar 2018 wurde sie als ehrenamtliche Prüferin der FSK tätig und arbeitet seit Juni 2019 nebenbei als Filmvorführerin des F.W. Murnau Filmtheaters in Wiesbaden. In ihrer Bachelorarbeit zum Thema Der Horrorfilm für Kinder spiegelt sich ihr besonderes Interesse für mediale Grenzgänger und Themen des Jugendmedienschutzes wider. Dies bewog sie u.a. dazu, ein Praktikum bei der FSF zu absolvieren. Mittlerweile wurde sie auch zur Prüferin der FSF benannt.

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1 Kommentar zu “Simuliertes Glücksspiel – der Stand der Dinge

  1. Ich persönlich spiele Slot Machine Games sehr gerne in Apps. Aber die Interessen unterscheiden sich ja und sicherlich gehen die Meinungen dabei ausseinander.

    Trotzdem war das ein sehr interessanter Beitrag!